Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 DER SCHARFSCHÜTZENZUG IM DEUTSCHEN BUND von Liechtenstein aus. Man war hier zwar bereit, alle Ausgaben für die „Jäger-Compagnie" zu über- nehmen und gewillt, darüber im Frieden eine Ver- einbarung abzuschliessen.78 Allerdings wollte Liechtenstein keine Kosten übernehmen, die für Hechingen und Sigmaringen auch ohne Aufnahme fremder Truppen entstanden. Vor allem waren dies die Kosten des Stabes, die von den beiden Hohen- zollern Staaten auf alle Fälle zu tragen waren.79 Von Sigmaringen aus gesehen, bot der Antrag Liechtensteins, sein Kontingent in lauter Scharf- schützen zu stellen, einen gewissen Anreiz, da für Hohenzollern dadurch die Aufstellung dieser Trup- pengattung nicht mehr erforderlich war. In der Fi- nanzierungsfrage aber wurde die geäusserte An- sicht Liechtensteins, keinen Beitrag zu den Stabs- kosten übernehmen zu wollen, als „den Unterhand- lungen nicht sehr beförderlich" taxiert.80 Auf dieser Grundlage könne man sich „nur mit grösstem Nachtheile vereinigen", lautete es aus Sigmarin- gen.81 Auch der Vorschlag Liechtensteins, das bayerische Exerzierreglement einzuführen, wurde erst nach einigem Zögern von Hohenzollern ange- nommen.82 Sigmaringen hatte nämlich noch das hessische Reglement in Gebrauch88, und man er- wartete von Liechtenstein, dass es sich nach diesem richten würde. Als Begründung führte Sigmaringen etwas überheblich an, dass in Liechtenstein noch jedes Reglement eingeführt werden könne, „da nach dem Erfolge der letzten Musterung dieses Kontingent noch gar nicht in den Waffen eingeübt" sei.84 Der zähe Fluss der Verhandlungen wurde durch den Bundesversammlungsbeschluss vom 29. Okto- ber 1835 etwas beschleunigt.85 Dieser Beschluss sah eine weitere Musterung der Kontingente im Jahre 1836 vor. Gleichzeitig wurden die Regierun- gen von Hechingen, Sigmaringen und Liechtenstein erneut aufgefordert, ihre Kontingente „zur Erle- gung einer zweckmässigen Organisation und grös- serer Übereinstimmung in ein Bataillon zu vereini- gen" und die bestehenden Mängel zu beseitigen.86 Dies bewirkte, dass nun auch die beiden hohenzol- lerischen Staaten einen Abschluss eines Vertrages als dringlich betrachteten. Sigmaringen bat Hechin-gen 
um seine Meinung in dieser Angelegenheit, „da eine Anzeige an die Bundesversammlung nicht mehr verzögert werden" könne.87 Hechingen legte zwar immer noch eine etwas zögernde Haltung an den Tag, da man „eine grössere Bereitwilligkeit des fürstlich-liechtensteinischen Hofes" erwartet habe.88 In Liechtenstein hingegen stand man einem 59) Ebenda, S. 147. 60) Ebenda. 61) Ebenda, S. 146. 62) STAS NVZ II, 5789, Vol. IL, o. N., HKW an Hechingen, 14. April 1832. 63) Ebenda. 64) Ebenda. 65) Ebenda. 66) Ebenda. 67) Ebenda. 68) Ebenda. 69) Ebenda. 70) Ebenda. 71) Ebenda, Nr. 5826, HKW an Hechingen, 10. Aug. 1832. 72) Ebenda. 73) Ebenda. 74) Ebenda. 75) Ebenda. 76) Ebenda. 77) Ebenda, Vol. I, Extractus Nr. 41, 14. Dez. 1832. 78) Ebenda, Vol. IL, o. N„ I I KW an Sigmaringen, 5. März 1833. 79) Ebenda. 80) Ebenda, Vol. I, Nr. 280, Sigmaringen an Hechingen, 30. März 1833. 81) Ebenda. 82) Ebenda, o. N., Hechingen an Leonhardi. 3. Aug. 1833. 83) Ebenda, o. N., Sigmaringen an Hechingen, 26. März 1833. 84) Siehe oben Anm. 80. 85) LLA RC 27, B, Mat. 6, bei Nr. 8853, Extractus aus der 26. Sitzung der deutschen Bundesversammlung am 29. Okt. 1835. Siehe auch Keul. S. 148. 86) Ebenda. 87) STAS, NVZ II, 5789, Vol. III, Nr. 830, Sigmaringen an Hechingen, 4. Dez. 1835. 88) Ebenda, Vol. III, o. N., Hechingen an Sigmaringen, 10. Dez. 1835. 55
	        

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