Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

VERFASSER DER HELBERT-CHRONIK AUFGESPÜRT / PETER GEIGER der Chronik. Dieses kann und sollte nun durch For- schung erweitert werden. Heibert sass laut Sterbe- eintrag im Gericht.10 Wann und wie wirkte er dar- in? Woher bezog er seine Schulbildung, die ihn zum ländlichen Chronisten befähigte? Solchen und wei- teren Fragen kann man jetzt nachgehen. Einiges sei hier bereits angemerkt. INFORMATION AUS DEM STERREREGISTER Eine Reihe von Daten zur Person von Johann Georg Heibert hat Adolf Meier schon zusammengetragen. Im Sterberegister des Pfarrbuches von Eschen fand er den Eintrag des Pfarrers unter dem 20. März 1813:11 «Diera supremam clausit loahes Georgius Heibert, quondam ex Iudiciis vir prudens, et alias bonae conversationis, solomodo sacro oleo unctus quia nullo signo sensibili sui praesentiam prodere pote- rat: natus 1759 24 Marl: R.i.p. aetatis ao (?) 54 minus 4 dies.» Die wort- und sinngetreue Übersetzung des für den damaligen Pfarrer unüblich langen Eintrags lau- tet:12 «Den letzten Tag beschloss Johann Georg Heibert - ehemals ein kluger Mann des Gerichts und ausser- dem von gutem Lebenswandel - allein mit dem heiligen Öl gesalbt, weil er mit keinerlei erkennba- rem eigenen Zeichen mehr Gegenwart bekunden konnte. Geboren am 24. März 1759. Er ruhe in Frieden, im Alter von 54 Jahren weniger 4 Tage.» 
Aus diesen wenigen Zeilen lässt sich dennoch eini- ges rückschliessen und mit andern Quellen und Kenntnissen verbinden. 8) Ebenda. 9) Ebenda. 10) Siehe oben Anm. 1 und unten Anm. 11. 11) Liechtensteinisches Landesarchiv, Pfarrarchiv Eschen, Pfarrbuch Eschen, Sterberegister 1813. - Über freundlichen Hinweis von Herrn Adolf Meier. 12) Eigene Übersetzung des Verfassers. Heibert hat den Nachtrag eigenhändig - und ebenso schräg wie hier wiederge- geben - unter sein Testa- ment von 1808 gesetzt und unterzeichnet: 
«Solte sich eines oder das andere, Meiner Kinder Er- ster Ehe / oder meine toch- ter Mäner / understechen, Gegen diese meine Verord- nung zu streiten, oder Pro- cess anzufangen, So sol es zur straf nur den streng- sten pflichtheil bekomen, das übrige ihr treffender Erbsanteil sole alssdann ihm Kindern, das ist mei- nen Encklin zufallen. Johgeorg Hellbert» 323
	        

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