Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

DIE VERFASSUNG IM VORKONSTITUTIONELLEN ZEITALTER / ANDRE HOLENSTEIN schaubarkeit und Kleinräumigkeit der Verhältnis- se, die für viele Landesbewohnerinnen und Landes- bewohner ein gleichsam unmittelbares, persönli- ches Verhältnis zum Fürsten noch ermöglichten, sind als Erklärung dafür zu nennen. Die Zukunft wird allerdings weisen, wie sehr in einer Zeit be- schleunigten sozialen und kulturellen Wandels auch in Liechtenstein die politische und emotionale Grundlage für einen symbolischen Akt erhalten bleiben wird, der von seinen Wurzeln und seinen Voraussetzungen her stark in der feudal-ständi- schen Herrschafts- und Gesellschaftsordnung Euro- pas verwurzelt ist. 
ANSCHRIFT DES AUTORS Dr. Andre Holenstein Universität Bern Historisches Institut Engehaidenstrasse 4 CH-3012 Bern 56) Die folgenden Angaben nach Wiesmann, Treueid. S. 41 ff.: Der Untertaneneid wurde formell aufgehoben in Sachsen-Coburg-Gotha 1870, Sachsen-Meiningen 1902; die Huldigung der Beamten in Preu- ssen neben deren Beamteneid 1834, die Erbhuldigung der Provinzial- stände in Preussen 1861, der Homagialeid als Voraussetzung zum Erwerb von Rittergütern durch In- und Ausländer in Preussen 1874. Ausser Übung kam der allgemeine Untertaneneid in Preussen seit Anfang des 19. .Jahrhunderts. Daneben behielt eine Reihe von Staaten den allgemeinen Untertaneneid in ihren Verfassungen bei, ergänzte ihn aber teilweise mit einer Verpflichtung auf das Staatsgrundgesotz. 57) Vgl. dazu ausführlicher und mit den nötigen Literaturhinweisen den Schluss meiner Dissertation (Holenslein. Huldigung, S. 486 ff.). 58) Eine knappe Darstellung der staatsrechtlichen Konzeption der Huldigung im Ancien regime bei Holenstein, Huldigung, S. 65-73. 59) Helmut Quaritseh, Staat und Souveränität, Teil 1, Frankfurt/Main 1970, S. 207. 60) Diethelm Klippel. Politische Freiheit und Freiheitsrechte im deut- schen Naturrecht des 18. Jahrhunderts. Paderborn 1976. 61) Nach Hilger, Artikel Herrschaft, in: Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 3, S. 66 ff 62) Zur Erläuterung der heutigen Rechtssituation vgl. im Vorfeld der letzten Erbhuldigung des Parlaments das ausführliche Interview mit Dr. G. Balliner in: Liechtensteiner Volksblatt, 27. November 1989, S. 3. 299
	        

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