Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

DIE VERFASSUNG IM VORKONSTITUTIONELLEN ZEITALTER / ANDRE HOLENSTEIN che auf Abgaben und Frondienste ihrer Bauern zu verlieren, wenn sie nicht dafür sorgten, dass die Bauern in periodischen mündlichen Weisungen die Rechtslage verkündeten und anerkannten und sie damit vor dem Vergessen und Verschweigen be- wahrten.52 Erst durch rationalere schriftliche Ver- waltungsformen, durch die Aufzeichnung der Weis- tümer und die Anlage von Urbarien Hess sich diese Gefahr bannen. Analog dazu diente die periodische Erneuerung der Huldigung dazu, die Untertanen- pflichten vor Verschweigen und Vergessen zu be- wahren, sie immer wieder anerkennen zu lassen und sie in ihrem Grundbestand an die jüngeren Generationen weiterzugeben. Im Verlauf der bisherigen Ausführungen wurden verschiedentlich Indizien angesprochen, die auf eine abnehmende Verbindlichkeit der Huldigung hindeuteten. Zu erinnern ist daran, dass der Lan- desherr nicht mehr persönlich dem Ereignis bei- wohnte - ein Anzeichen für die Tatsache, dass sich seit dem 17./18. Jahrhundert langsam eine Staats- auffassung durchzusetzen begann. Zunehmend wurde die Herrschaft oder Staatsgewalt unabhängig von der jeweiligen Herrenperson verstanden und von förmlichen Anerkennungshandlungen seitens der Untertanen unabhängig gemacht. Es war zudem zu beobachten, dass sich im Verlauf des 17. Jahr- hunderts ein Graben auftat zwischen den bei der Huldigung abgegebenen Zusagen der Herrschaft, die Untertanen bei ihren Rechten und Freiheiten schützen zu wollen, einerseits und der konkreten politischen Praxis anderseits, wo es die Herrschaft immer häufiger auf Konflikte mit den Untertanen und deren Rechten und Privilegien ankommen liess.53 Bezeichnend für diesen Regierungsstil er- scheint der Ton, den der fürstliche Kommissär Harp- precht in einem Schreiben von 1720 an Landam- mann Tschetter anschlug: «Es gebe keine Land- schaft, nur ein Fürstenthum und darin habe Nie- mand zu reden als der Fürst. Sie seien ungehor- same, zu Rebellion, Aufruhr und Prozessen geneigte Köpfe. Bereits hätten sie durch ihre Prozessucht die Grafen von Hohenems arm gemacht und von Land und Leuten gebracht und versuchten nun gegen den Fürsten von Liechtenstein ein Gleiches.»54 
Hier entpuppte sich eine neue Politikkonzeption, die gesetzgeberisch immer häufiger in den Alltag der Untertanen eingriff, zu diesem Zweck das Recht mobiler und dynamischer handhabte und zu einem exklusiven Instrument des quasi-souveränen Lan- desfürstentums machte, eine Konzeption, die immer häufiger mit einer noch relativ statischen Konzeption von Herrschaft und Recht auf Seiten der Untertanen kollidierte. Wie sehr die Huldigung ihrem Wesen und ihrer Funktion nach mit der altständischen Herrschafts- ordnung verbunden war, zeigte sich daran, dass die liberalen und radikalen Verfassungen der Regene- rationszeit in der Eidgenossenschaft endgültig auf sie verzichteten, ja notwendigerweise auf sie ver- zichten mussten, weil sie diametral den neuen Prin- zipien des Staates, seiner Verfassung und seiner Vorstellung vom Staatsbürger widersprach. Aber auch im Staatsrecht der im 19. Jahrhundert noch zahlreichen deutschen Monarchien nahm die Hul- digung nurmehr eine marginale Stellung ein55, es ist dort geradezu von einer «Antiquität aus den Zei- ten des Lehnsstaates» die Rede. Wo die Erbhuldi- 50) Vgl. dazu Holenstein, Huldigung, S. 472-478. 51) Koselleck, Begriffsgeschichtliche Probleme der Verfassungsge- schichtsschreibung, S. 11. 52) Vgl. in diesem Zusammenhang die Funktion der Woisungs- und Rügepflicht in den mittelalterlichen Grundherrschaften (Holenstein. Huldigung, S. I64-172). 53) Ho/enstein. Huldigung, S. 372-384. 54) Zitiert nach Kaiser, Liechtenstein, S. 499. 55) Zur staatsrechtlichen Behandlung der Huldigung in den deutschen Staaten im 19. Jahrhundert vgl. Richard Wiesmann. Treueid und Treupflicht der Untertanen im deutschen Staatsrecht, Borna-Leipzig 1911. 297
	        

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