Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

DIE VERFASSUNG IM VORKONSTITUTIONELLEN ZEITALTER / ANDRE HOLENSTEIN Landesbewohner mit den letzten Hohenemser Gra- fen letztlich ihre Hauptursache gerade darin beses- sen hatten, dass sich die Landesherren willkürlich über altes Recht hinweggesetzt und einseitig Neue- rungen zu ihren Gunsten eingeführt hatten. Nicht zufällig hatten sich denn auch die Schellenberger Herrschaftsleute im Jahre 1699, bei ihrer ersten Huldigung an einen Liechtensteiner Fürsten, nur widerwillig und nach mehrstündiger Bedenkzeit und Beratung zur Huldigung bereit erklärt.38 Sie warteten damals auf die vollständige Ablösung von knapp 45000 Gulden, Kapitalien, über die sich die Landschaft 1696 mit der kaiserlichen Kommission verglichen hatte.39 Anderswo ist es in vergleichbaren Fällen immer wieder zur glatten Verweigerung der Huldigung durch die Untertanen gekommen, die mit dem be- fristeten Entzug ihrer Anerkennung ihre Herrschaft unter Druck setzen und sie zur Erledigung konkre- ter Beschwerden oder zur Zusage gewisser Erleich- terungen gefügiger machen wollten.40 30) Vgl. dazu Joliann Baptist, Büchel, Zwei Urbarien der Alten Graf- schaft Vaduz, in: JBL 6 (1906), S. 19-67; Otto Seger, Die Leibeigen- schaft und ihre Aufhebung, in: JBL 65 (1965), S. 143-152; Sliever- mann, Geschichte, S. 111 f. Das älteste sog. Brandisische Urbar (An- fang 16. Jh.) erwähnt die jährliche Abgabe einer Fastnachtshenne durch alle Vaduzer Hintersassen. Das erste Hohenemser Urbar von 1613 [?] hielt fest, dass jeder, der haushäblich in der Herrschaft ansässig war, als Leibeigener der Herrschaft gelten sollte; auch die Walser vom Triesnerberg hatten sich demnach in die Leibeigenschaft ergeben (Büchel, Urbarien, S. 29; Stieuernmnn, Geschichte, S. 112). Durch einen Vergleich des letzten Sulzer Urbare von 1609 mit dem ersten Hohenemser Urbar von 1613 (?) stellt auch Seger insofern eine Verschärfung der Leibeigenschaft fest, als im ersten Urbar die Trie- senberger im Vergleich zu den übrigen Gemeinden der Grafschaft Vaduz noch als freizügig und von der Abgabe der Leibhühner befreit betrachtet wurden (Seger, Leibeigenschaft, S. 145 f.). Die Eidesformel von 1613 trifft noch eine deutliche Unterscheidung zwischen drei Personenkreisen (Bürger. Eigenlcute, Hintersassen). Dabei dürften die persönliche Freiheit bzw. der Besitz eines Gemeinderechts das Unter- scheidungsmerkmal zwischen der ersten und zweiten bzw. der zwei- ten und dritten Gruppe gewesen sein. Bis zum Ende des 17. Jahrhun- derts aber müssen sich die personenrechtlichen Unterschiede in der Weise verschliffen haben, daß die Obrigkeit alle Schwurpflichtigen Männer einheitlich als «Untertanen» ansprechen konnte. Die Datie- rung des gesamten Hohenemser Urbare auf das Jahr 1613 scheint insofern zweifelhaft, als das Urbar in der Frage des jährlichen Schnitz- geldes bereits den Vertrag mit Kaspar von Hohenems aus dem Jahre 1614 erwähnt (vgl. Büchel. Urbarien, S. 31). 
31) In der Gewalt, Gebote und Verbote erlassen zu können, manife- stiert, sich ein zentrales Merkmal von Herrschaft. Die eidliche Durch- setzung und Absicherung dieser Befugnis erhöhte, um mit Max Weber zu sprechen, «die Chance ..., für spezifische Befehle bei einer an- gebbaren Gruppe von Menschen Gehorsam zu finden»; für Weber ist diese Chance gleichbedeutend mit Herrschaft (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl., Studienausg., Tübingen 1985. S. 122). 32) Gesetzgebung ist ein konstitutives Merkmal des frühneuzeitlichen Polizeislaates. Sie gilt nach der Definition Jean Bodins: wenn sie nach innen alle Untertanen gleichmässig erreicht, als Ausweis der Souverä- nität. Vgl. mit weiteren Literaturhinweisen Michael Stolleis, Condere leges et interpretari. Gesetzgebungsmacht und Staatsbildung in der frühen Neuzeit, in: Zeitschrift für Rochtsgeschichte, Germanistische Abteilung 101(1984). S. 89-116. 33) Diese Ordnungen regelten v.a. die Friedewahrung sowie den wei- ten Bereich der Moralpolitik, vgl. dazu Joseph Ospelt. Die Ämterbeset- zung in der letzten Zeit der Landammannverfassung, in: JBL 42 (1942), S. 5-53, hierS. 13-18, sowie Albert Schaedler. Die alten Rechtsgewohnheiten und Landsordnungen der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg, in: JBL 5(1905), S. 39-85. hier S. 72 ff. Sie wurden jeweils anlässlich der Wahl des Landammanns der ver- sammelten Gemeinde verlesen und von dieser beschworen Is. Ospelt, Ämterbesetzuug, S. 12 sowie Ders., Zur Liechtensteinischen Verfas- sungsgeschichte, in: JBL 37(1937). S. 5-50, hier S. 14). 34) Die Befreiung von fremden Gerichten hing im Ursprung mit der kaiserlichen Verleihung des Blutbannes an die Freiherren von Brandis zusammen (Schaedler, Rechtsgewohnheiten, S. 59 ff.; Slieuermann, Geschichte S. 120 f.). In einem Exemplar der Landsatzung von 1614 wird die Missachtung des Verbots fremder Gerichte ausdrücklich unter Strafe gestellt (s. Ospelt, Ämterbesetzung, S. 13-18). Aus den Beschwerden gegen Ferdinand Karl von Hohenems, die die Land- schaft im Januar 1684 dem Kaiser vorlegte, geht aber auch das starke Interesse der Untertanen an dieser Vorschrift hervor. Sie beschwerte sich, nicht mehr wie früher vor der Belangung vor fremden Gerichten geschützt zu sein. Die kaiserliche Kommission entschied im Juli 1684 in dieser Frage denn auch eindeutig zugunsten der Landschaft und legte fest, dass die herrschaftlichen Beamten künftig die Landleute besser vor fremden Landgerichten und damit vor Kosten und Schaden schützen sollten (vgl. dazu Kaiser, Liechtenstein, S. 449 bzw. 454). 35) Vgl. dazu die bezeichnende Formulierung im Huldigungseid von 1613: «Auch khein anndern herren, schütz vnnd schürm wider sie [die Grafen von Hohenems, ah] anzuenemmen» (vgl. den Wortlaut des Eides in Anm. 28). 36) S. ausführlicher zur Struktur und Entwicklung von Huldigungsfor- meln die Fallstudien bei Holenstein, Huldigung, S. 278-321. 37) Zu diesem generellen Aspekt der Untertanenhuldigung im feudal- ständischen Zeitalter vgl. Holenstein, Huldigung, S. 321 ff. 38) Vgl. die Auszüge aus dem Huldigungsprotokoll bei Schaedler, Huldigung, S. 11-14. 39) Kaiser, Liechtenstein, S. 467 f. Der Vergleich sah in diesem Punkt vor, dass «diejenigen Kapitalien, welche bisher auf dem Schniz [die Landessteuer, ah] verzinslich gestanden, wie auch die, wegen welcher sich die Landschaft verbürgt und Schadloshaltung empfangen hat, zusammen im Betrage von 44 731 fl. 24 kr. [ihr] abgenommen, ihr die Originalbriefe eingehändigt und sie davon losgemacht» werden sollte. 40) Vgl. die entsprechenden Belege bei Holenslein, Huldigung, S. 385-432. 293
	        

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