Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

men konnte, trat Alt-Landammann Basil Hopp aus Balzers hervor.11 Er beantwortete im Namen aller Untertanen das Ansinnen der Herrschaft und for- mulierte in seiner Replik gleichsam die Bedingun- gen, unter welchen die Untertanen sich zur Huldi- gung und somit zur Anerkennung der Herrschaft bereit erklären wollten. Die Untertanen hofften, so Hopp, der Tauschvertrag der Liechtensteiner Für- sten Verstösse in keiner Weise gegen altes Herkom- men, gegen die alten Rechte und Privilegien des Landes und der Gemeinden. Dabei ging er ins De- tail und nannte ausdrücklich jene Rechte, an deren Einhaltung den Landesbewohnern ganz besonders lag: die alten Schutz- und Schirmbriefe, die Lands-, Gemeinde- und Gnossbücher. das Land- und Gant- recht sowie überhaupt alle geschriebenen und un- geschriebenen Gewohnheiten, die sie von ihren frü- heren Landesherren her, den Brandis12, Sulz und Hohenems, in Übung und Gebrauch hatten; speziell zitierte Hopp auch die verbesserte Erbordnung des Grafen Rudolph von Sulz aus dem Jahre 1531 sowie das Urbar desselben Jahres, welches den bäuerli- chen Besitzern von herrschaftlichen Gütern Zinser- leichterungen sowie eine Beschränkung der Fron- dienste gebracht hatte.13 Aus der jüngeren Vergan- genheit erwähnte Hopp schliesslich den Vergleich aus dem Jahre 1684, mit dem eine kaiserliche Kommission zahlreichen Beschwerden der Unterta- nen gegen den damaligen Landesherren Ferdinand Karl von Hohenems Rechnung getragen hatte.14 Hopp gab auch der Hoffnung Ausdruck, der neue Fürst werde sich beim Reichstag für eine Verringe- rung der Reichs- und Kreissteuern einsetzen, die das Land seit 1696 bezahlen musste.15 Schliesslich bat er die Obrigkeit, sie möge das Land vor dem Zuzug losen Gesindels, vor Zigeunern und Land- streichern bewahren. Harpprecht hatte nicht mit dieser detaillierten Ein- gabe von seiten der Untertanen gerechnet und er- widerte auf Hopps Einlassung leicht unwirsch, er habe den Untertanen ja die fürstliche Zusicherung erteilt, sie bei ihren wohlhergebrachten und er- weislichen Rechten und Gerechtigkeiten schützen und bewahren zu wollen; es sei hier und jetzt un- möglich, die Rechtmässigkeit ihrer Bitte in den 
Akten zu überprüfen; er fordere von ihnen, ohne weitere Bedingung, den Eid - worauf die Unterta- nen dann auch schworen. Unter erneutem Böllerschiessen zogen sich der Ge- sandte, die fürstlichen Beamten sowie die Träger der Landesämter ins Schloss zurück, wo sie den Tag mit den Gästen bei einem Festmahl beendeten. II. DIE HULDIGUNG ALS KERN DER HERR- SCHAFTSORDNUNG Die Einzelheiten des Huldigungszeremoniells wur- den verhältnismässig ausführlich geschildert, nicht etwa der puren Lust an anschaulichen historischen Erzählungen wegen, sondern weil es für eine Funk- tionsanalyse der Huldigung wesentlich darauf an- kommt, jedes einzelne Handlungselement dieses Herrschaftsaktes genau zu beachten. Statt des refe- rierten Beispiels aus dem Jahre 1718 hätte man auch den Bericht über die Huldigung der Grafschaft Vaduz aus dem Jahre 1712 oder das Protokoll der Schellenberger Huldigung in Bendern aus dem Jahre 1699 anführen können; die drei Schwurakte unterscheiden sich hinsichtlich der Grundzüge des Handlungsablaufs nur unwesentlich voneinander. Dieser Eindruck wird durch einen Blick in die Hul- digungsberichte anderer Territorien aus dem Reich oder aus der Eidgenossenschaft bestärkt.16 Es handelt sich bei der Huldigung somit nicht um eine zufällige, jeweils spontan improvisierte Hand- lungssituation, sondern um eine relativ feste Struk- tur einzelner Handlungselemente, die in ihrer Ab- folge und in ihrem Zusammenwirken das Wesen und die Funktion dieses Herrschaftsaktes ausmach- ten und zur Darstellung brachten.17 Welche Hinweise liefern nun die einzelnen Ele- mente der Huldigung für das Verständnis der alt- ständisch-feudalen Herrschaftsordnung? Inwiefern lässt sich der Huldigungsbericht von 1718 sozusa- gen als komprimiertes Protokoll der Liechtenstei- ner Herrschaftsstruktur und -geschichte lesen und interpretieren? 288
	        

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