Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

stig erklärt, in die durch seine Pflichtverletzung sich allenfalls erge- bende besondere Kosten, und in eine Geldstrafe verurtheilt werden, welche im Falle 1 und 2 fünf bis zehn - und in jenem von 3. zehn bis fünfzig Gulden betragen solle. § 60 Als widerspenstig sind zu behandeln: 1. Die Conscribirten. welche, um sich hinsichtlich der Militärpflicht besondere Ansprüche auf Befreiung zu begründen a) verfälschte Belege beibringen, oder b) Krankheiten oder Gebrechen erdichten, oder c) an ihrem Körper Wunden oder Geschwüre herbeiführen, oder d) sich selbst verstümmeln. 2. Jene Rekruttirte, die in ihrer Gegenwart durch das Loos zur Einroi- hung in das Kontingent bestimmt wurden, aber bei demselben sich binnen 14 lagen von dem festgesetzten Jage an gerechnet, nicht freiwillige stellen. 3. Jene, welche in ihrer Abwesenheit zur Finreihung in das Kontin- gent bestimmt wurden, sich aber während der darauffolgenden 40 Tagen ohne Zwang, weder persönlich, noch durch einen vollkommen tauglichen Einstandsmann stellen. § 61 Widerspänstige sind mit einer Geldstrafe von 50 bis 100 Gulden zu belegen, der im g 50 den Conscribirten zugesicherten Vortheile und des Rechtes zur Einstellung eines Einstandsmannes verlustig zu erklä- ren, und auf Betretten sogleich in das Kontingent einzureihen. Dieser persönlichen Pflicht unbeschadet muss für jeden abwesenden Wider- spänstigen nach Abschluss der im vorhergehenden § 60 bemerkten Termine auf dessen Kosten ein Einstandsmann gestellt werden. Reicht das Vermögen nicht hin, einen Einstandsmann zu stellen, so unterliegt jener auf Betretten, ausser der oberwähnten Geldstrafe noch einer Freiheitsstrafe von drei Monaton. Ein versäumtes Friedensjahr ist mit einem Feindesjahre zu ersetzen. Wenn aber während der ersten sieben Jahre der Abwesenheit eines Widerspänstigen Krieg entstand, muss derselbe nach seiner Einrei- hung jedes versäumte Kriegsjahr wieder durch ein Kriegsjahr oder durch zwei Friedensjahre ersetzen, und im letztern Falle wird verhält- nismässig die gewöhnliche Dienstzeit verlängert. Die persönliche Einreihung eines Widerspänstigen hat übrigens die Entlassung des für denselben und auf dessen Kosten eingereihten Ersatzmannes nicht zur Folge. § 62 Die in dem vorigen bestimmte Geldstrafe ist denen, welche beweisen können, schon vor erfolgter Widerspenstigkeitserklärung dienstun- tauglich gewesen zu sein, nachzulassen, oder wenn die Bezahlung schon erfolgt sein sollte, rückzuvorgüten. S 63 Binnen den bemerkten Terminen können nicht nur die Eltern des Abwesenden, sondern auch dessen Vormünder oder sonstige Verwan- te u. Bekannte einen Ersatzmann einstellen und dadurch die weitere Einschreitung gegen denselben beseitigen. Nach Ablauf der bemerk- ten Terminen ist die Nachstellung des Ersatzmannes von Amtswegen zu besorgen. § 64 Selbstverstümmler, um sich dem Waffendienste zu entziehen, unter- liegen der in den 61 u. 66 angeführten Strafen, u. werden noch zu jenen Diensten dem Militär abgegeben, wovon in der Amtsinstruktion näher gehandelt wird. 
S 65 Jede Gemeinde muss jene Widerspänstigen ersetzen, welche ihr ange- hören, und die binnen 6 Wochen weder in Person in das Kontingent eingereiht, noch in demselben durch Ersatzmänner vertretten wur- den. Dieser Termin zählt von dem Jage an, an welchem die Rekrutti- rung gänzlich geschlossen ist. Die Gemeinden sind auf diese Verbind- lichkeit des Ersatzes bei der Bekanntmachung« der Conscriptions- Jermine aufmerksam zu machen und zur Verhinderung der Wider- spenstigkeit aufzufordern. Nach Ablauf dieses 6 wöchentlichen Ter- mins kann die Ersatzleistung für den Widerspenstigen durch keinerlei Einwendung mehr aufgehalten werden. § 66 Die Nachstellung der zu diesem Ersätze erforderlichen Mannschaft muss 3 Jage nach Ablauf des 6 wöchentlichen Termins geschehen. Hiezu sind jene Conscribirte der Gemeinde dos Widerspenstigen beru- fen, welche den bereits eingereihten in der Reihe der Loose folgen. Diese haben jedoch das Recht, auf Rechnung der Widerspenstigen statt deren sie einlretten sollten. Einstandsmänncr zu stellen, und die desswegen übernommenen Lasten aus seinem Vermögen sich erset- zen zu lassen. Machen sie von diesem Rechte keinen Gebrauch und trotten persönlich in das Kontingent, so müssen sie wieder entlassen werden, so wie die Widerspänstigen, statt deren sie eintrotten, in das Kontingent persönlich eingereiht oder für dieselben Einstandsmänner eingestellt sein worden. Den für Widerspenstige Eingereihten muss der Name desselben be- zeichnet und das bekannte Vermögen angegeben worden, wenn der Eingereihte es verlangt. Die Erholung der Entschädigung aus dem Vermögen des Widerspen- stigen kann ohne gerichtliche Austragung im summarischen Executi- onswege geltend gemacht werden. § 67 Hat der Widerspänstige oder seine Eltern kein Vermögen, oder sollten Conscribirte mit Nachlooscn aus seiner Gemeinde nicht vorhanden sein, so muss diese ersten falls sich binnen 6 Jagen mit dem einzustel- lenden Ersatzmann über das ihm gebührende Einstandsgeld abfin- den, oder im zweiton Falle einen vollkommen tauglichen Einstands- mann selbst stellen, widrigens von Amtswegen das Erforderliche zu verfügen wäre. § 68 Wer sich nach diesem Gesetze wider eine Amtshandlung beschwert zu sein erachtet, dem steht es frei, den Rekurs binnen drei Jagen bei sonstiger Abweisung direkte dem Oberamte zur unverzüglichen Ein- beförderung u. Berichterstattung an die Hofkanzlei einzulegen. Die Rekursergreifung hat übrigens keine aufschiebende Kraft. S 69 Die in dieses Rekruttirungs-Gesetz minder einschlagenden Gegenstän- de sind in einer eigenen Amtsinstruktion enthalten, aufweiche hinge- wiesen wird. 276
	        

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