Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 ANHANG Finden sieh in einer Familie mehrere Söhne, wovon einer auf Rück- stellung Anspruch hat. so bestimmt das Haupt der Familie denjenigen dieser Söhne, welchem der Anspruch auf bemerkte Rechte zustehen solle. Wenn der rückgestellte Sohn stirbt, und der Grund für die Rückstel- lung noch fortdauert, so ist das Familienhaupt berechtiget, die Befrei- ungsbegünstigung auf einen andern Sohn zu übertragen. 1) Bei einer von Vater und Mutter verwaisten Familie, welche eine gemeinschaftliche Haushaltung führt, ist der älteste Sohn in so lange befreit zu betrachten, als er über seine noch unmündigen Geschwister die Vatersstelle vertritt. m) Söhne, von deren Brüder zwei im Militärdienste gestorben oder wegen Verlustes einer Hand oder eines Fusses oder des Gesichts aus dem Militär entlassen worden sind, tlcssgleichen Söhne, von denen mehrere Brüdern zwei persönlich noch im Militär dienen, n) Die ledigen Hauseigenthümer, welche zwar im bücherlichen Besit- ze dieser Realitäten im Innlande stehen, die Wirthschaft aber nur zeitweise selbst betreiben. 0) Diejenigen, welche in der Akademie der bildenden Künste, der politechnischen - der Forstschule, und landwirtschaftlichen - oder Vetorinairschule mit Vorzug bestanden oder als Freisträger ausge- zeichnet werden und sofort zu ihrer weitern Ausbildung besondere höchste Erlaubniss mit Befreiung von der Aushebung erhalten. § 51 Die in dem § 50 ausgesprochenen Zurückstellungen werden aufgeho- ben, sobald ein Krieg eintritt: auch ohne diesen wird der zeitlich Befreite zur Rekruttirung gezogen, sobald auf andere Art der Befrei- ungsgrund aufgehört hat, § 52 Gänzlich befreit sind: a) welche ihre Kapitulationszeit vollständig ausgedient oder ihrem wiederholten Engagement vollkommen genügt haben. b) jeder einzig übriggebliebene Sohn jener Eltern, welche bereits zwei Söhne, diese mögen vermüg Rekruttirung eingereiht werden oder freiwillig ins Kontingent getretten sein, unter den Fahnen, sei es auf dem Schlachtleide vor dem Feinde, an den Folgen der im Felde erhal- tenen Wunden, oder sonst auf was immer für eine Weise durch Ver- richtung ihrer dienstlichen Obliegenheiten verloren haben, und c) jeder Sohn jener Eltern, welche auf oben bemerkte Weise drei Söhne unter den Fahnen verloren haben. d) jene, welche die höhern Weihen oder die Ordination erhalten haben: ferner e) welche mit solchen Geistes und Kriegsgebrochen behaftet sind, welche sie zum Militärdienste untauglich machen oder nach dem Befunde der Ärzte hiezu für immer als untauglich erkannt werden. f) Die landesfürstlichen Beamten und verpflichteten Diener. g) Die bei landesfürstlichon Stellen aufgenommenen und förmlich be- eideten Praktikanten, die ihre Aufnahme mit Vorwissen u. Bewilli- gung der Hofkanzlei erhalten haben. h) Doktoren der Rechte. 1) Die berechtigten Advokaten, wenn sie den Stallum agendi von dem fürstlichen Appellationsgerichte erhallen haben. k) Alle Doktoren der Medizin und Wundarznei u. die mit Diplom versehenen und ihr Gewerbe ausübenden Wundärzte. Die gelernten Wundärzte sind, wenn jene Bedingungen nicht, ointrelten. so wie jene Individuen, die sich blos mit Barbieren, Aderlässen u. dgl. abgeben, von der Militärpflicht nicht befreit. 1) Diejenigen der Pflichtigen Altersklassen, welche im grundbücherli- chen Besitze als hierländige Hauseigenthümer stehen oder dazu im 
Erbschaftswege gelangt sind, u. die Wirthschaft selbst und ununter- brochen betreiben. m) Die im Fürstenthum angestellten wirklichen Schullehrer. Sollte jedoch ein solcher nach geschehenem Aufrufe seiner Altersklasse und vollendeter Rekruttirung aus seinem Dienste ohne rechtfertigende Ur- sache austretten oder wegen übler Aufführung oder Nachlässigkeit seine Entfernung vom l.chrfäche herbeiführen, so ist er zur künftigen Loosung ohne weiteres zuzuziehen, sofern ihm nicht sonst ein Befrei- ungsgrund zusteht. § 53 Unwürdig der Ehre des Waffendienstes sind jene, die wogen Verbre- chen des Betruges, der Unterschlagung, Veruntreuung, Fälschung, des Diebstahls oder der Verläumdung vollständig verurteilt worden sind. § 54 Der 'lag. an welchem das l.oos gezogen wird, ist als Normaltag anzu- sehen, nach welchem die Frage zu beurteilen ist, ob ein Befreiungs- grund bereits eingetretten oder noch vorhanden sei. g 55 Bei Beurteilung der Befreiungen sind die Schwestern des Sohnes, selbst wenn sie die im § 50 I.it. i bezeichnete Mündigkeit zurückgelegt haben, als nicht vorhanden anzusehen: ebenso Brüder unter der be- zeichneten Mündigkeit. g 56 Die Befreiungen im Allgemeinen sind ganz nach dem Buchstaben und Sinn des Gesetzes zu beurteilen, und es findet dabei durchaus keine ausdehnende Auslegung wegen Ähnlichkeit des Grundes auf andere Verhältnisse Statt. g 57 Alle Gesuche um Rückstellung sind während der Rekruttirung in den festgesetzten Terminen mündlich anzubringen und zu erledigen. Die früher oder später angebrachten Zurückstellungsgesuche sollen durchaus nicht beachtet werden. § 58 Söhnen von Beamten gebührt die Auszeichnung als Unteroffiziere in das Kontingent zu trotten, wenn solche Stellen offen sind und der Beamtonssohn sich dazu qualifizirt. IV. ABSCHNITT VON DEN ÜBERTRETTUNGEN DES GEGENWÄR- TIGEN GESETZES, DEREN BESTRAFUNG UND ANDERN FOLGEN g 59 Der conscriptionspflichtige Liechtensteiner, welcher in der aufgerufe- nen Altersklasse steht, und verabsäumt, sich in dem festgesetzten Termine persönlich oder mittelst Bevollmächtigten 1. bei der geeigneten Conscriptions-Behördo zur Eintragung in die Listen anzumelden, 2. der erhaltenen Aufforderung ungeachtet bei der Messung. Visitati- on und Loosung nicht erscheint, oder 3. vor dem Rekruttirungs-Rathe auf Vorforderung sich nicht stellt, soll als ungehorsam behandelt, der im g 50 bezeichneten Vortheile 
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