Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 ANHANG 9. Jänner jeden Jahres fertig sein. Die aufgerufenen Jünglinge der Altersklassen, welche in dem festgesetzten Termine weder persönlich noch durch gesetzliche Vertretter sich gemeldet haben, sind von Amts wegen in die Spezialliste einzutragen, und dieses in der Liste anzu- merken. § 24 Mit Verlauf des neunten, also in der Regel am 10. Jänner, hat sich der Ortsrichter mit seiner Spezialliste zum Orts-Scclsorger zu verfügen und mit diesem die Spezialliste mit dem Taufbuchauszuge zu verglei- chen, u. die etwaigen Mängel sogleich zu beheben. Ist dieses gesche- hen, so nimmt der Ortsrichter ein Duplicat des Taufbuchsauszuges zu sich u. verfasst am 11. Jänner aus diesem Auszuge und aus seiner Spezialliste die Conscriptionsliste für seine Gemeinde nach Formular 111. Am selbigen Tage noch lässt der Ortsrichter bekannt machen, dass die Conscriptions-Liste am 12., 13. u. 14. Jänner bei ihm von den aufgeru- fenen Jünglingen, ihren Eltern oder gesetzlichen Vertrettern eingese- hen und die Befreiungsansprüche zur Eintragung angebracht werden können, nach Verlauf der drei Tage aber weder die Einsicht, noch Einwendungen, noch Anbringen um Befreiung Statt finden. § 25 Sollten die in dem vorhergehenden bezeichneten berechtigten Ein- sichtnehmer der Conscriptionsliste wider diese gegründete Einwen- dung anbringen, so muss die Conscriptions-Liste an der betreffenden Stelle unverzüglich berichtigt werden; wäre aber die Einwendung als genügend nicht anzuerkennen, so ist sie gleichwohl in der Liste kurz anzumerken und sich von der Triftigkeit der Einwendung unverweilt Überzeugung zu verschaffen. Die Einwendungen können übrigens nicht nur wegen irriger - son- dern auch wegen unterlassener Eintragung angestellt werden. Befreiungsansprüche sind in der Liste kurz einzutragen, die Grund- hältigkeit derselben aber ist von dem Ortsrichter vor Abgabe der Listen noch aufs sorgfältigste zu erheben. § 26 Am 15. Jänner sind die Conscriptionslisten von den Ortsseelsorgern und den Ortsrichtern unterfertigt, nebst den Jaufbuchs-Auszügen und den Speziallisten dem Oberamte bei sonst empfindlicher Ahndung der Säumenden einzubringen, welches sodann die Haupt-Conscriptionsli- ste aus den speziellen Conscriptionslisten der Gemeinden nach For- mular IV. unverweilt zu verfassen hat. Die Eintragung in diese Haupt- oder allgemeine Rekruttirungslistc geschieht in der ersten Abtheilung nach den Anmeldungsergebnissen aus den Listen der Taufbücher und den Listen der Ortsgerichte nach alphabetischer Ordnung der Namen ohne Abtheilung der Gemeinden. In der zweiten Abtheilung geschieht die Eintragung nach den Ver- handlungen des Oberamtes als Conscriptions-Bohörde; und in der dritten Abtheilung wird der Beschluss des Rekruttirungs-Rathes ein- gesetzt. § 27 Mit dem Eintreffen der ortsgerichtlichen Listen lässt das Oberamt bekannt machen, dass die Haupt-Rekruttirungsliste vom 1. bis 10. Febr. einschliesslich zur Einsicht in der Oberamlskanzlei offen liege, und dass bis dahin Einwendungen gegen diese Liste sowohl, als An- bringen jeder Art Statt finden, soferne sich letztere nicht auf Untau- glichkeits-Erklärungen. Einstandtsmanns-Stellungen, Nummern tau- sche u. dgl. erstrecken, endlich dass am 15. Febr. die Rekruttirung und Loosung selbst vorgenommen werde. 
§ 28 In der Zwischenzeit bis zum 10. Febr. hat das Oberamt die ortsrichter- lichen Listen zu prüfen, ladet hiezu die Rekruttirungspflichtigon, wel- che Befreiungen angesprochen haben, vor sich, prüft ihre Ansprüche, ertheilt den Pflichtigen die Belehrung über die beizubringenden Be- weismittel, u. setzt schon vor dem Losungstago zur thunlichsten Besei- tigung aller Anstände alles ins Reine. Zu diesen Erhebungen können auch die Ortsvorsteher zugezogen werden. § 29 Die Einwendungen gegen die Conscriptions-Liste beim Oberamte, so auch die vorbezeichneten Anbringen innerhalb der im § 27 bemerk- ten 10 Tagen, welche stets mündlich angebracht werden müssen, sollen nur durch den Landvogt u. Aktuar in ein fortlaufendes Protokoll eingetragen werden. Jede in Folge dieses Verfahrens statthabende nachträgliche Aufnahme eines Rekruttirungs-Pflichtigen in die Haupt- Rekruttirungsliste, so wie jede verfügte Ausstreichung eines Conscri- birlen aus derselben, muss mit der veranlassenden Ursache motiviert und mit der hierauf bezüglichen Urkunde belegt werden. Insbesondere gehören dahin bei den während der Conscription Ver- storbenen, der Totdenschein, bei Auswanderungen die Auswande- rungsbewilligung, bei den in andere Gemeinden Übersiedelten das Zeugniss, dass er dort conscriptionspflichtig sei. u.s.w. § 30 Nach Verlauf der § 27 zu Anbringen gestatteten Frist von zehn Tagen, dürfen keine Einwendungen gegen die Rekruttirungslistc noch sonsti- ge Anbringen mehr angenommen werden. Wer binnen dieser Frist entweder nichts -, oder das Vorgebrachte nicht gehörig u. genügend angebracht, oder die ihm ertheilte Belehrung nicht benützt hat, trägt sein eigenes Verschulden. Die weiteren vier Jage sind der Vorberei- tung zur Rekruttirung zugemessen. § 31 Wäre das Heimathrecht eines Conscribirten zweifelhaft u. ist darüber bis zur Loosung keine Entscheidung möglich, so soll derselbe von dem Oberamte für jene Gemeinde conscribirt u. gleich den andern behan- delt werden, in welcher er sich wirklich aufgehalten hat, ohne dass dieses dem Conscribirten auf die betreffende Gemeinde weder Hei- mathansprüche gibt, noch nimmt, in welcher er conscribirt wurde. S 32 Diejenigen Jünglinge, deren Geburtstag u. Alter nicht bekannt ist, welche aber nach der öffentlichen Kundbarkeit das gesetzliche Alter haben, werden in demjenigen Jahre zur Rekruttirung aufgerufen, in welchem ihre Altersvcrbältnisse zur Sprache kommen, wenn sie ein anderes Alter nicht erweisen können. Wenn das nachgewiesene Alter sie in eine höhere Altersklasse einreihen würde, so sind sie in dem Jahre zur Losung zuzuziehen, in welchem die Untersuchung über ihr wahres Alter beendet worden. Wer aber die gesetzlichen Altersklas- sen nach § 4 bereits überschritten hat, u. dieses nachweiset, kann zum Nachloosen nicht mehr angehalten werden, es sei dann, er trage Schuld an seiner frühern Übergehung, § 33 Zur Beförderung des Conscriptions-Geschäftes können aus den ortsge- richtlichen Listen die einen jeden Conscribirten betreffenden Verhält- nisse nach erfolgter Bestättigung in die Haupt- Rekruttirungslistc übertragen, u. nach unbezweifelten Aufklärungen sofort auch die übrigen Rubricken ergänzt werden. Hiebei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen, und zu bemerken-. 271
	        

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