Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 ANHANG Diese Bestimmungen sind allgemein kund zu geben und es ist sich nach ihnen gehörig zu achten. Walberg Buschmann Ad Mandantin Serenissimi Wien am 17. Febr. 1832 ENTWURF DES CONSCRIPTIONSGESETZES VON 1844 Abgeschrieben von dem Lehrer David Haupt in Ruggell LLA RC 27, C ad N". 246 / pro 1844 Von Gottes Gnaden Wir Alois Joseph souverainer Fürst und Regierer des Hauses von u. zu Liechtenstein von Nikolsburg, Herzog von Trop- pau und Jägerndorf, Graf zu Rietberg, Ritter des goldenen Vliesses, Grosskreuz des königlich Llanoveranischen Guelphenordens etc. etc. haben Uns bewogen gefunden im Finklang mit den Normen anderer Bundesstaaten und mit Berücksichtigung der eigenen Landesverhält- nisse das gegenwärtige Rekruttirungs-Normal zu erlassen und sämmtliche frühere diesfällige Vorschriften aufzuheben. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes tritt gleich mit dem Tage der Kund- machung ein, und hat auf die vorhergegangenen Stellungen keine rückwirkende Kraft. TITEL I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § i Das stehende Contingent bildet den ersten Bestandtheil der Vertheidi- gungsanstalten des Fürstenthums und wird sowohl im Frieden als im Kriege ergänzt: a) durch die allgemeine Militär-Conscription, und b) aus dem freiwilligen Zugange. § 2 Jeder Liechtensteiner hat das Recht, in das Contingent einzutreten, insofern er die zum Kriegsdienste erforderlichen Eigenschaften und einen guten Leumund besitzt. Minderjährige können von diesen Rech- ten nur dann Gebrauch machen, wenn sie die legal erklärte Einwilli- gung der Eltern oder des Vormundes beibringen. § 3 Die Militärpflichtigkeit soll sich vom vollendeten neunzehnten bis zum vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahre erstrecken. Über diese Jahre hinaus ist in der Regel Niemand mehr militärpflich- tig; wenn sich aber dennoch die Nothwendigkeit ergäbe in höhere Altersklassen greifen zu müssen, so ist immer vorläufig hiezu Unsere höchste Bewilligung erforderlich. § 4 Alle nach § 2 u. 3 Militärpflichtigen theilen sich in drei Altersklassen, a) in jene vom vollstreckten neunzehnten bis zum vollstreckten zwan- zigsten 
b) in jene vom vollstreckten zwanzigsten bis zum vollstreckten zwei- undzwanzigsten - und c) in jene vom vollstreckten zweiundzwanzigsten bis zum vollstreckten vierundzwanzigsten Lebensjahre. Die aus diesen Altersklassen aufgerufenen Militärpflichtigen haben ohne Rücksicht, welcher Gemeinde sie angehören, unter sich zu losen. § 5 Das Alter der Militärpflichtigkeit ist der Art zu berechnen, dass alle vom 1. Jänner bis 31. Dezember desselben Jahres geborene Jünglinge zu einer Altersklasse gehören. Die der jährlichen Aushebung unterworfene Altersklasse heisst die Aufgerufene. § 6 Der jährlichen Aushebung sind die Jünglinge unterworfen, welche im Laufe des der Aushebung unmittelbar vorhergehenden Jahres (vom 1. Jänner bis 31. Dezember einschliesslich) das zwanzigste Jahr zurück- gelegt haben. Würde der Mannschaftsbedarf aus dieser Altersklasse nicht gedeckt werden können, so ist die folgende höhere Altersklasse aufzurufen, u. so stufenweise nach Erforderniss fortzuschreiten, bis in die Altersklasse des vollstreckten vierundzwanzigsten Lebensjahres. In die nachrückende jüngere Altersklasse bis zum vollendeten neun- zehnten Lebensjahre darf nur damals gegriffen werden, wenn das Contingent aus den beiden in b) und c) g 4 bezeichneten Altersklassen nicht aufgebracht werden könnte. g 7 Der Militärconscription ist jeder Liechtensteiner unterworfen, welcher in den § 3 und 4 bezeichneten militärpflichtigen Jahren steht, und jeder, der tauglich oder sonst gesetzlich nicht befreit ist, tritt in die Rekrutierungspflichtigkeit u. ist verbunden, in das Contingent einzu- tretten, sobald er hiezu berufen wird. § 8 Die Berufung in das Contingent geschieht bei der Rekruttirung selbst durch das Loos. § 9 Der in das Contingent eingereihte Rekruttirte ist zu einer Dienstzeit von sieben Jahren, u. zwar vier Jahre im aktiven Korps und drei Jahre in der Reserve verpflichtet. Diese Dienstzeit zählt von dem Jage an. an welchem der Rekruttirte dem Militär-Commando überwiesen wird u. zur Fahne geschworen hat. g 10 Der in das Contingent Berufene oder Eingereihte hat nur auf die sistemmässigen Bezüge rechtlichen Anspruch. Zulagen von Seiten der Gemeinden für den eingereihten Gemeindsgenossen, die Befreiung ihrer Familien vom Gemeindwerk u. dgl. sind unstatthaft. Ebenso Vereine, deren Absicht dahin geht, durch gemeinsame Zahlungslei- stungen zum Einkaufe von Einstandsmännern, um sich dem Militär- slande zu entziehen. Eine freiwillige Zusammenlegung von Geld - sogenannte Knabenschaftsverträge - das aber von dem Einzelnen einen T-halcr nicht übersteigen darf, kann für den Einzureihenden Statt finden, wenn der Betrag sogleich vor der Loosung baar erlegt u. dem Militär-Commandantcn zu diesem Ende übergeben wird; sonst sind auch derlei Verträge nicht zu beachten. 269
	        

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