Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

Der Beitritt Liechtensteins wurde durch eine beurkundete Erklärung dato Wien, 14. Februar des Jahres ausgesprochen. So geschehen, München den 2ten März 1842 ANSTELLUNG EINES ZWEITEN OFFIZIERS (1847/1848) STAS Ho 80a, U 1S48, 11. 16. Zwischen der Fürstlich Hohenzollern-Ileching'schen und Hohenzol- lern- Sigmaring'schcn Regierung einerseits sodann der Fürstlich Liechtenstein' sehen Regierung andererseits ist folgende Übereinkunft abgeschlossen worden. S 1 Der von Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht von Liechtenstein für Höchstdessen Bundeskontingent angestellte zweite Offizier soll stets als der jüngste Offizier im gesammten Bataillon betrachtet werden: jedoch bleibt demselben der Rang, wie jedem Andern gesichert, wo- nach er eo ipso im Bataillon vorrückt, wo er dann in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise anders bestimmt wird, sobald er der jüngste zu seyn aufhört, in den fürstlich Hohenzollern'schen Bataillons-Thcil übertrit. § 2 Gagirung, etwaige Pension, so wie alle sonstigen auf den Dienstvertrag bezüglichen Leistungen liegen der fürstlich Liechtenstein'schen Regie- rung ob. § 3 Wenn demnächst der genannte 2te fürstlich Liechtenstein'sche Offi- zier in eines der beiden Contingente der Durchlauchtigsten Fürsten von Hohenzollern vorrücken sollte, so tritt derselbe aus dem Fürstlich Liechtenstein'schen Dienstverhältnisse, wogegen Seine Hochfürstliche Durchlaucht von Liechtenstein einen andern zweiten Offizier für Höchstihr Contingent bestellen werden, welcher die in § 1 und 2 beschriebene Stellung wieder einnimmt. Auf gleiche Weise wird es in weiteren Fällen stets gehalten werden. Fürstlich Liechtenstein'sche Hofkanzlei Wien am 31. Dezember 1847 Joseph Buschmann Max. Kraupa, Franz Strak Hechingen den Den Februar 1848 Fürstlich Hohenzollern'schc Geheime Conferenz Sigmaringen.den löten Februar 1848 Fürstlich Hohenzollern'schen Geheime Conferenz. 
GESETZE DIRECTIVE FÜR DAS MILITÄR-GESTELLUNGS- WESEN (1832) LLA SF Militärakten 1832-1849, Nr. 1842, HKW an OA, 17. Febr. 1832 S, Durchlaucht haben sich bewogen gefunden, im Einklänge mit den Normen anderer Nachbarstaaten und mit besonderer Berücksichti- gung der dortigen erhobenen Landesverhältnisse, in dem bisher be- standenen Rekrutierungspatente vom 29. Dez. 1813, dann in den nachgefolgten Verordnungen vom 6. April 1814, N°. 1062 und vom 14. Februar 1831, N°. 1252 nachstehende Modifikationen zu verfügen, und somit in dieser Hinsicht die folgenden Directive für das Militär- Gestellungswesen im Fürstenthum von nun an festzusetzen: 1. Die Militärpflichtigkeit soll sich für künftig vom vollendeten 18ten bis zum vollendeten 25ten Lebensjahre erstrecken und nur erst, wenn aus dieser Altersklasse das Contingent nicht aufgebracht werden könnte, darf erst auf die nächsten Jahrgänge übergegangen werden, so, dass zuerst die 26jährigen, und wenn auch diese nicht zureichen, die 27jährigen, und so fort die 28- und 29 Jährigen bis zum vollende- ten 30. Lebensjahre an die Reihe kommen; über das vollendete 30te Lebensjahr hinaus aber jede Pflichtigkeit cessirt. 2. Als zeitlich Befreyte sollen angesehen und erst in Ermangelung anderer Militärpflichtiger nach Massgabe ihrer Entbehrlichkeit zum Losen zugezogen werden: a) alle mit oberamtlicher Bewilligung Verheirathete; b) Einzige Söhne von Wittwen und von alten zur Arbeit untauglichen, kranken oder krüppolhaften Altern, wenn es erwiesen ist, dass diese Söhne der Wittwen oder solcher Altern zu Hause unentbehrlich sind. Sollten solche Wittwen oder Altern 2 oder mehrere Söhne haben, die noch zum Losen berufen sind, so soll Einer - und in der Regel der Altere von ihnen - zeitlich frey bleiben. c) Studierende, wenn sie die erste Klasse in den Studienzeugnissen haben, dann jene, welche mit der ersten Klasse ihre Studien ganz absolvirten, gehören unter die zeitlich Befrcyten; d) Ebenso alle in herrschaftlichen und landesherrlichen Dienste ste- henden Individuen, wozu auch namentlich die Schulmänner gehören. e) Die in die Pflichtigen Altersklasse fallenden ledigen Hauseigenthü- mer, welche zwar im bücherlichen Besitze dieser Realitäten stehen, aber nicht immer, sondern nur zeitweise ihre Wirthschaft selbst be- treiben, sind nur als zeitlich Befreyte anzusehen. Dagegen jene, wel- che ihre Wirthschaft mit Rücken besitzen, d.h. sie selbst und ununter- brochen betreiben, unter die gänzlich Befreytcn gehören. f) Die als wirkliche, allzeit fertige Reserven die ganze Kapitulationszeit ausdienten, sind nicht minder in die Klasse der zeitlich Befreiten zu rechnen. 3. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen im Rekrutierungsver- fahren und in Bezug auf Militärpflichtigkeit überhaupt, in so fern sie nicht durch vorgelegte Bestimmungen modifizirt werden, verbleiben in ihrer Kraft, wogegen aber 4. Diese hier verfügten Modifikationen eben so wenig eine zurückwir- kende Kraft auf die Vergangenheit haben können. Übrigens darf 5. in dem Falle, wenn eine Rekrutirung aus den bis zum 25. Lebens- jahre stehenden Militärpflichtigen nicht effectuirt werden könnte, das leitende Oberamt nicht eigenmächtig in eine höhere Altersklasse oder in die Klasse der zeitlich Befreyten übergehen, sondern hat in diesem Falle hierüber die Anfrage hieher zu stellen. 268
	        

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