Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 ANHANG Anhang AUSGEWÄHLTE QUELLENTEXTE VERTRAGE VEREINIGUNG DER BUNDESKONTINGENTE VON HOHENZOLLERN-HECHINGEN. HOHENZOLLERN- SIGMARINGEN UND LIECHTENSTEIN ZU EINEM GEMEINSCHAFTLICHEN BATAILLON (1836) [Alte Abschrift] LLA SF Militärakten 1832-1849 Die Durchlauchtigsten Fürsten zu Hohenzollern-Hechingen. Hohen- zollern- Sigmaringen und Liechtenstein sind in Folge Beschlusses der hohen Bundesversammlung in der 26tcn Sitzung des verflossenen Jahres 1835 g 14 über folgende Bestimmungen wegen Vereinigung ihrer Bundes-Contingente in ein gemeinschaftliches Bataillon überein gekommen. § 1 Die Bundes-Contingente von Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern- Sigmaringen und Liechtenstein werden in ein Bataillon vereinigt, § 2 Fs wird eine möglichst gleichförmige Uniformirung eingeführt werden und eine Unterscheidung der einzelnen Contingente nur durch kleine Abzeichen Statt finden. § 3 Für sämtliche Contingente wird das Königlich Bayrische Dienst- und E.xercier-Reglement eingeführt. § 4 Die vorstehenden Bestimmungen zu 1. 2. u 3. treten sogleich in Wir- kung, obgleich die Contingente während der Friedenszeit von einan- der getrennt sind und ihre Zusammenziehung in ein Bataillon nur bey dem Ausmarsche in das Feld, oder bey einer Musterung auf aus- drückliche Anordnung des Bundes eintreten wird. § 5 Das vereinigte Bataillon wird die Benennung „Hohenzollern-I.iechton- stein'sches Bataillon" erhalten. § 6 Bey dem Ausrücken in das Feld werden die durchlauchtigsten Fürsten einen Staabs-Officier zum Commandanten des Bataillons aufstellen und gemeinschaftlich besolden. § 7 Von dem Lage des Ausmarsches kommen die Königlich Bayerischen Gagirungs und Verpflegungs-Normen für das gesammte Bataillon in Anwendung. § 8 Die Königlich Bayerischen Kriegs-Artikel und Kriegs-Gesetze werden für das Bataillon eingeführt und gehandhabt. g 9 Die Königlich Bayerische Regierung soll um die allerhöchste Bewilli- gung erbeten werden, dass das Auditoriat in dem Bataillon, so lange letzteres in der Festung Landau stationirt oder mit den Königlichen Truppen vereinigt seyn wird, durch einen Königlichen Auditor über- nommen und in dem Namen der Durchlauchtigsten Fürsten, jedoch unter Anwendung der Königlich Bayrischen Militär Strafgesetze (g 8) verwaltet werde. 
§ 10 Es soll ein Bataillons-Chyrurg auf gemeinschaftliche Kosten aufgestellt und gemeinschaftlich getrachtet werden, mit der Königlich Bayerischen Regierung wegen Lazaret-Verpflegung nach den bereits bekannt gemachten Bedingungen zu unterhandeln und übereinzu- kommen. § 11 In gleicher Ordnung soll bei der Königlich Bayerischen Regierung gemeinschaftlich nachgesucht werden, dass von Seite derselben die Verfertigung und Bereithaltung der Munition übernommen und die Vergütung darüber im Wege der Übereinkunft festgestellt werden möge. g 12 Die Verrechnung wird durch einen aufzustellenden Rechnungsführer gemeinschaftlich geführt, und die betreffenden Kosten nach Verhält- nis der Mannschafts-Zahl repartirt. Selbst nach Beendigung des Feld- zuges und Einrückung der Contingente in die Fürstentümer werden die gemeinschaftlichen Bataillons-Kösten, so weit nemlich die noch andauernde Gagirung der Staabs-Parteien bis zu ihrer anderwärtigen Anstellung betrifft, gemeinschaftlich bestritten und nach dem obigen Maasstabe fortan repartirt. g 13 Der Abgang an Mannschaft wird während der Kriegsdauer, gleichwie in Friodenszeit, von jedem Contingente für sich getragen und ersetzt, jedoch nach der schon in der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes g 5 gegebenen Bestimmung, dass der Ersatz in einem Kriegsjahr den zweihundertsten Theil der Bevölkerung nicht übersteige. g 14 Das Avancement der Officiere ist nicht gemeinschaftlich, sondern nur auf das eigene Contingent beschränkt, so weit nicht darüber andere Vereinbarung noch eintreten wird. S 15 Wenn während des Krieges und bei Ausbruch desselben die Aufstel- lung eines gemeinschaftlichen Fuhrwesens für das ganze Bataillon und nicht für die einzelnen Contingente desselben erforderlich wird, oder wenn wegen des Depot Anschaffungen und Kosten sich ergeben, welche ihrer Eigenschaft nach als gemeinschaftliches Erfordemiss anzusehen und auszuweisen sind, so sollen solche gemeinschaftlich getragen und die Antheilnahme an denselben nach dem Verhältniss der Mannschafts-Zahl von keiner Seite verweigert werden. § 16 Die Bestimmungen § 6 bis § 15 treten nur in dem Falle der Ausrük- kung und Zusammenziehung des Bataillons während der Kriegszeit in Wirkung, so weit nicht g 12 eine Beziehung auf die Friedenszeit ausdrücklich bedungen ist. Vorstehende Übereinkunft ist in drey gleichlautenden Exemplarien gefertiget, allseitig Höchster Genehmigung unterstellt, hierauf aber hoher Buntlos-Versammlung zur Anzeige gebracht worden. So geschehen Wien den 25ten Oktober 1836 So geschehen zu Sigmaringen den Sten Oktober 1836 So geschehen zu llechingen (den 10. November 1836) 1) Zeichensetzung und Rechtschreibung wurden den heutigen Regeln angepasst, wenn es galt, sinnstörende Aussagen zu vermeiden. 263
	        

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