gütig der Lungen beym Trompeten" erlitten hat- te.334 Körperliche Züchtigung und Zwangsarbeit verbunden mit grosser körperlicher Anstrengung war nach ärztlichem Zeugnis als Bestrafung Bauers nicht zulässig.335 Bauer musste aber seine Kerkerstrafe im Arrest- zimmer auf Schloss Vaduz antreten und wurde aus- serdem aus dem Militär entlassen mit der Vergün- stigung, die Montur behalten zu dürfen.336 Die übrigen aktenmässig festgehaltenen Verstösse bestanden z.B. aus Raufhändeln, begangen wäh- rend der Beurlaubung. Der Fehlbare wurde dafür mit sieben Tagen Zimmerarrest und sechsstündi- gem Kurzschliessen bestraft.337 Andere Vergehen bestanden etwa im nächtlichen Ausbleiben verbun- den mit Trunkenheit, wofür ein 48stündiger einfa- cher „Strafstubenarrest" verhängt wurde.338 Ähnlich erging es Korporal Marxer und Hornist Boss, welche eine Stunde nach Zapfenstreich in die Kaserne einrückten und dafür mit 48 Stunden Zim- merarrest „bei Verrichtung ihrer Dienste" bestraft wurden und sich acht Tage lang zu keinerlei Begün- stigung melden durften.339 Es wurden Strafen verhängt wegen „eigenmächti- gen Austauschens . . . [einer] Gradelhose",340 we- gen „rohen und subordinationswidrigen Ausdruk- kes gegen einen Unteroffizier beim Exerzieren und hartnäckigem Leugnen",341 wegen Trunkenheit und Verlassen des Zimmers trotz Arreststrafe342 u.a.m. Durch „reumütige Erkenntnis" konnte unter Um- ständen eine mildere Strafe oder eine frühzeitige Entlassung aus einer Arreststrafe erreicht wer- den.343 Auch während des Ausmarsches nach Baden wur- den liechtensteinische Soldaten wegen Disziplinar- verstössen bestraft. Im Juli 1849 wurden drei Scharfschützen, darunter Salisius Kindle, wegen „insubordinationswie[!]drigem Benehmen für dies- mal noch mit einem Verweis vor dem Bat.-Com- mando bestraft".344
Oben erwähnter Sales Kindle fiel im April 1850 auch zu Hause auf, als er einen Lumpen anstatt des Ordensbandes der grossherzoglich Badischen Ge- dächtnis-Medaille im Knopfloch trug und dafür vom Kontingents-Kommandanten einen 5tägigen Arrest aufgebrummt bekam.345 Menzinger beurteilte die Tat Kindles als eine „unzeitige Büberei", mit der er sich selbst herabgesetzt habe. Der Landvogt war der Ansicht, ein Arrest von 2 bis 4 Tagen genüge als Strafe für diese Provokation.346 Einen etwas heiteren Anstrich der Arreststrafe gibt der „Commandantschaftsbefehl" vom Juli 1849, er- lassen zu einem Zeitpunkt, als unser Kontingent im badischen Einsatz war. In diesem Befehl wurde der Wachkommandant dafür verantwortlich gemacht, den Arrestanten, welche aus ihren Quartieren ver- pflegt wurden, nur eine mässige Portion Wein oder Branntwein zukommen zu lassen, „damit nicht wie- der der Fall vorkomm[e], wie ein preussischer und Hohenzoller'scher Soldat vollständig betrunken an- getroffen wurden".347 Zum gleichen Zeitpunkt gab es Klagen in Sigmarin- gen wegen Beschädigung von Pflanzen und Anla- gen beim Schlosse.348 Auch die Jatsache, „dass Sol- daten sich dort mit liederlichen Frauenzimmern herumtreiben und zum Ärgernis des anständigen Publikums in Reden und Betragen alle guten Sitten ausser Acht lassen" gab dem Bataillons-Kommando Anlass, mit Strafe zu drohen.349 Weder beim ersten noch beim zweiten oben er- wähnten „auswärtigen" Disziplinarproblem in Sig- maringen kann ausgemacht werden, ob Angehöri- ge des liechtensteinischen Kontingentes beteiligt waren. Die Disziplinarfrage, so kann rückblickend gesagt werden, stellte im liechtensteinischen Bundeskon- tingent kein besonderes Problem dar. Nur in poli- tisch unruhigen Zeiten oder bei anderen ausserge- wöhnlichen Gelegenheiten, etwa anlässlich der Ein- berufung des Kontingents nach längeren militärlo- sen Phasen, gab es Widerstände grösserer sozialer Gefüge. Während des alltäglichen Militärbetriebes fügte sich das Gros der Soldaten notwendigerweise der vorgegebenen Ordnung. 180