Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

für jene, die das Los treffe, eine „billige Entschädi- gung mit Geld oder Boden".66 Das Oberamt konnte solches Verhalten und derlei Forderungen nicht dulden, da dadurch die Fortsetzung der Auslosung in anderen Gemeinden gefährdet gewesen wäre; also wurde die Gemeinde Triesen für diese Hals- starrigkeit zu einer Geldbusse von 50 fl. verurteilt und ihr darüberhinaus angedroht, „wenn sie ihre Purschen nicht sogleich gestelle, . .. das ganze Re- crutierungsgeschäft auf ihre Gefahr hin zu suspen- diren", und der Gemeinde eine Militärexekution aufzuerlegen.67 Die verhängte, für die Gemeinde doch empfindliche Geldstrafe und die bei einer aus- geführten Militäreinquartierung zu erwartenden Unannehmlichkeiten und hohen Unkosten bewirk- ten, dass die Triesner Gemeindevertreter nach Hause gingen und die Wehrpflichtigen zur Losung brachten. Ein späteres Gesuch der Gemeinde um Erlassung der Geldbusse wurde vom Oberamt in einem Begleitschreiben an die Hofkanzlei abschlä- gig behandelt, „wenn gleich die Zeiten hart, und die Unterthanen verarmt" seien, da „die Widersetzlich- keit doch von bösen Folgen gewesen" wäre.68 Im weiteren ergab die Militäraushebung, die bis zum 19. Januar 1814 in allen Gemeinden durchge- führt wurde, keine weiteren Anstände. Die vom Oberamt gegen Triesen gezeigte Haltung scheint ihre Wirkung bei den anderen Gemeinden nicht verfehlt zu haben. Erwähnenswert ist, dass alle Ge- meinden den zum Militär ausgelosten Männern be- sondere materielle Belohnungen als „donum gratui- tum"69 zukommen Hessen. Balzers bewilligte jedem Einberufenen 200 Klafter guten Boden und das Land sicherte ihnen „wenn sie wider Verhoffen als Krüppel zurük kehren sollten",70 einen verhältnis- mässigen Unterhalt zu. Die Gemeinde bürgte auch gegenüber dem Oberamt dafür, dass die Ausgelo- sten, wenn sie jetzt nach Hause entlassen würden, sich im Bedarfsfalle wieder stellten. Ähnliche Zusa- gen und Belohnungen gaben auch die anderen Ge- meinden. Schaan vergab eine monatliche Zulage von 4 fl. im Falle des Ausmarsches. Eschen, wo sich zwei Nichtbürger freiwillig gemeldet hatten, ver- sprach diesen, sie würden nach ihrer Rückkehr [!] 
gleich anderen Bürgerskindern behandelt, und man werde ihnen, wenn sie zum Besitze eines Hauses kommen sollten, das Gemeinderecht zugestehen.71 Wie gross die Versuchung oder vielleicht sogar der gesellschaftliche Druck für die Betroffenen gewesen sein mag, lässt sich aus den Akten nicht erkennen. In Schellenberg fand sich noch eine weitere Mög- lichkeit: Andreas Brendle bezahlte dem Josef Wolf ein Handgeld von 200 Gulden, wenn dieser für ihn den Militärdienst übernehme.72 Diese sogenannten Einstellungsverträge, in denen z.T. recht hohe Summen an Handgeldern festgesetzt wurden, wa- ren für Vermögendere eine Gelegenheit, dem als lästig und gefährlich betrachteten Einsatz im Mili- tär auszuweichen; Mittellose erhielten eine will- kommene Möglichkeit, zu Geld zu kommen. Wobei vielfach auch hier nicht immer nur der Betroffene allein die Entscheidung getroffen haben wird, son- dern auch seine Familie und Umgebung mitgewirkt haben mag. Die Zahl der Militärpflichtigen, das heisst der taug- lichen Männer von 18 bis 39 Jahren, war in den einzelnen Gemeinden jeweils weit grösser als die wirklich Verpflichteten. Einige Angaben mögen dies erläutern: Gemeinde: Taugliche . , Ausgeloste Triesen . 64 .10 Triesenberg ' 76 13 Schaan 58 1.3 Eschen . . 44 ' .... 10 Mauren 42 10 Gamprin 30 . 5 Schellenberg .39 5 Ruggell 35 • 8, Die unterschiedliche Behandlung bezüglich des Verhältnisses der Tauglichen und der Ausgelosten - z.B. hatte Ruggell verhältnismässig mehr Solda- ten zu stellen als andere Gemeinden - könnte dar- auf zurückzuführen sein, dass in der Liste der Auf- geführten die abwesenden Militärpflichtigen nicht berücksichtigt wurden. So wurden in Mauren zwar 42 Taugliche in die Meldeliste aufgenommen, da- von jedoch drei als abwesend, einer als verheiratet, 12
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.