Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

Urlaubsschein für Wilhelm Boss aus Vaduz, ausgestellt in Bologna am 30. Dezem- ber 1837 
"fr Num. 
di Malricota GOVERNO PONTIFICIO REGGIMENTO KSTRRO (3aitc(ia dt ffieimeddo QA 
A ä^Ä^ -^a^na-. — in eti d1 Anni 
Ho di 
nativo 
di di Ifijf&ttCtftA pollici , linee , capelli 
, t ciglia bocca sjrtfJ"! ' , mento IttmeCsr-' 
itatura piedi di portarsi 
ottltis wmm*" , tu £j2f Pres*J^e P«nne»so vale per 
- f*e/fr^Cffl?cJt>^, in conieguenza il suddetto &<i0'fl V*p<&SZeer * della 
^T'Compagnia (3*2i**^esi^- , dovra restituirti al Corpo il 
giorno^'30 '»iJzC-zÜWto pena di essere comiderato , e trattato per Disertore. Corre inoltre obbligo al surriferito di far registrare la'presente permissione nelle Cittä e luoghi di paisaggio , pregando le Autoritä Civili, e Militari di assisterlo in caso di bisogno. Fatto a 
u 4^ »DANTE DEL REGGIMEjXTO -—-^=zzr Vitus, e Registrato alPüfßcia dtl Capitano Quartier Maslro Registrato alPUfßcio de'PIspettore Economico della e/f"' £Hvisione dort wieder nach Mauern gehen wollte, und durch Vaduz durchging, wurde ich von der Polizey ange- halten."267 Die Tatsache, dass Moser zweimal in römischer Uniform als Werber für ein ausländisches Regiment durch Liechtenstein wanderte, bezeugt wohl ein- deutig, dass er sich keiner Schuld bewusst war und sich im Recht glaubte. Die in Wien verhängte Strafe für Moser zeigt, dass man auch dort seine Gesetzesübertretung nicht als 
sehr schwerwiegend einstufte. Es wurde angeord- net, dass der bisherige Arrest, in welchen ihn das Oberamt vorsorglich gesetzt hatte, Moser als Strafe anzurechnen sei. Er wurde entlassen mit der Aufla- ge, „dass er nicht aufhöre Contingentsmann zu sein und die Rückkehr in den römischen Dienst ihn ei- ner grösseren Strafe schuldig machen würde."268 Wie bei Moser werden wohl für die meisten Liech- tensteiner die Beweggründe, in fremde Militärdien- 130
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.