Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

Konskriptionsgesetz in Erinnerung zu rufen.254 Aus Wien sind jedoch keine weiteren entscheidenden Reaktionen festzustellen. Im Jahr 1860 findet sich im „Correspondenz-Geschäftstagebuch" des Kon- tingents ein Eintrag von Peter Rheinberger, der das Regierungsamt in Vaduz an das noch mangelnde Konskriptionsgesetz erinnerte.255 Rheinberger schrieb von einem „'wesentlichen Übelstand, der sich erst recht bei einem Ausmarsche fühlbar ma- chen würde und nicht allein dem Commandanten, sondern auch dem Lande bittere Verlegenheit be- reiten könnte".256 Als Reaktion aus Wien erfolgte im Mai 1860 ein Beschluss des Fürsten, der den Beginn der Militärpflicht vom 20. auf das 21. Le- bensjahr verschob.257 Mit gleichem Schreiben er- ging an das Regierungsamt Vaduz der wiederholte Auftrag, ein Rekrutierungsgesetz zu bearbeiten und höchster Sanktion vorzulegen, „damit die Militär- stellung förmlich durch das Rekrutirungsgesetz ihre Normirung erhalte".258 Aber auch dieser fürstliche Auftrag wurde nicht in die Tat umgesetzt. Bis zu seiner Auflösung im Jahre 1868 standen dem Oberamt und dem liechtensteinischen Militärkom- mando für die Rekrutierung der Soldaten lediglich Direktiven aus der Zeit vor seiner eigentlichen Exi- stenz und verschiedene Entwürfe für ein Gesetz zur Verfügung. Für die alltägliche Anwendung scheinen diese Grundlagen aber ausgereicht zu haben. We- der vom Oberamt noch von der Hofkanzlei oder dem Fürsten kamen weitere Vorstösse, für diese Provisorien eine definitive Lösung zu finden. 
ENTLASSUNG AUS DEM MILITÄR / „ABSCHIEDE" Die Entlassung aus dem Militär war bereits im Ent- wurf des Konskriptionsgesetzes von 1837 gere- gelt.259 Nach diesen Bestimmungen hatte jeder Kontingentsmann nach Beendigung seiner Dienst- zeit das Anrecht, über seine Entlassung eine „legale Urkunde" ausgehändigt zu bekommen.260 Wer „wirklich" gedient hatte, bekam einen „förmlichen" Abschied; den übrigen, d.h. den vom Militärdienst Befreiten, den frühzeitig Entlassenen etc., wurde ein einfacher Entlassungsschein ausgestellt.261 Die Urkunden wurden vom Militärkommando ausge- stellt und vom Oberamt beglaubigt. Neben der förmlichen Entlassung gab es die „unverzügliche Entfernung" aus dem Kontingent für gerichtliche Verurteilte.262 Im Februar 1843 wurde von der Hofkanzlei eine Vorschrift über die „Ausfertigung der Abschiede" erlassen.263 Nach dieser Verfügung waren im „Ab- schied", also der Entlassungsurkunde, fünf „Grada- tionen" zu erteilen, die über die Aufführung des Betreffenden und über eventuell erhaltene Strafen Auskunft geben sollten.264 Die fünf Gradationen lauteten: Erstens „Ausge- zeichnet gut", wenn der Entlassene während seiner ganzen Dienstzeit „besondere sittliche Bildung, Ei- fer im Dienst und sonst lobenswerte Eigenschaften" 254) LLA RC 27, C2, Nr. 8, Kontingentskommando an OA, 8. März 1846. 255) LLA AS 34/2, Eintrag Nr. 6 vom 27. Jan. 1860. 256) Ebenda. 257) LLA RC 27, El. Nr. 6629, 11 KW an RAV, 3. Mai 1860. 258) Ebenda. 259) Siehe S. 84 ff. 260) LLA RC 27, Cl, Konskriptionsgesetzentwurf 1837, § 69b. 261) Ebenda. 262) Ebenda, § 71. 263) LLA SF Militärakten 1832-1849, Nr. 242, HKW an OA, 28. Febr. 1843. 264) Ebenda g 1. 98
	        

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