Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1909) (9)

— 37 — barkeiten. Schvn i. I. 1564 hatte Abt Gerwick von'Weingarten- Ochsenhausen aus einem Tage zu Ravensbnrg die Prälimiuaria zu einem Vergleich entworfen. (Reg 722). Da aber wieder neue Attentate vorkamen, mußte ein neues Schiedsgericht zu Kißlegg am 12. Sept. 1565 zusammentreten. Dasselbe bestand aus den Brüdern Konrad und Paul v. Freiberg als Vertreter des Grasen v. Hohenems und Andreas v. Laubcnberg und Alexander v. Pappen- heim für Hans Ulrich v. Schellenberg. Das Urteil lautete: Die v. Schellenberg müssen von den als Eigentum zurück- behaltenen (nicht wieder verliehenen) Lehen die Hälfte den Inhabern der anderen Hülste von Kißlegg abtreten. Werden diese Lehen innert Jahresfrist wieder verliehen, so sind sie gemeinsame Lehen beider Herrschaften; die Abgabe bei Uebertragung gehört aber denen v. Schellenberg allein. Das Gut zum Wolfgelt gehört denen von Freiberg allem. Die Badstnbe und das darauf gebaute Tuchhaus ist Lehen beider Herrschaften uud abwechselnd zn vergeben. Es soll ein ge- schickter Arzt nnd Bader daraus gesetzt werden. Der Zins davon gehört denen v. Schellenberg, weil sie die Einrichtung allein an- geschafft haben. Die Baupflicht haben beide Herrschaften. Die Pfründe eines Meßners und Schulmeisters hängt mit der Pfarrpfründe zusammen, daher von denen v. Schellenberg zu vergeben, sowie anch das Heiligengnt zu Jmmenriet. Jede Herrschaft kann ihren Amtleuteu deu Betrieb einer Gast- wirtschaft gestatten; doch darf in der Wirtschaft kein Gericht ge- halten werden. Leute beider Herrschaften sollen anch vor beiden ihr Recht suchen, nicht bei der einen ohne Wissen der andern. Bei Anlegung von neuen Brunnen und Auffindung von Quellen soll jedes Entgegenkommen gegenseitig zur Pslicht gemacht sein und jeder unnötige Schaden verhütet werden. Jede Partei soll das Waidwerk mit dem Federspiel frei aus- üben uud den Burgfrieden halten. Die Ausbürger in der Herrschaft Kißlegg sollen zu gleichen Teilen geteilt und durch das Los den beiden Herrschaften zugeteilt werden. Weil ein Metzger für Kißlegg genügt, soll hiefür nur, wie vor alters, einer beiden Herrschaften verbunden sein und den Zins zahlen. 3
	        

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