Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1909) (9)

- 36 — Gleichzeitig führte Wilhelm v. Waldburg, Schär und Drauch- bnrg Prozeß gegen „den Landvogt v. Schwaben der Herrschaft Bregenz", sowie gegen deu Grafen Gabriel v. Hohenems, Hans Ulrich und Dionys v. Schellenberg Gebrüder, als Inhaber von Kißlegg, sowie gegen Frau Salome geb. v. Schönau, Reinharts v. Razeuriets Hausfrau. Die zur Schlichtung des Handels be- stellte kaiserl. Kommission übergab ihre Akten am 3. Febr. 1560 dem Kammergericht. Dieses beeilte sich aber keineswegs mit Schlichtung der Streitsache, so daß gegen Ende des Jahres 1560 beide Parteien den Abt Gerwick von Weingarten um Füllung eines Urteils baten. Gestritten wurde 1. wegeu deu Schellenverger Leibeigenen, welche in der hohen und niederen Gerichtsbarkeit des Truchseßen waren und gegen das Herkommen mit Kriegsdiensten beschwert wnrden, 2. wegen des Holzhauens in Weitbrechts, 3. wegen des immer noch hängenden Prozesses zu Sveyer und Rom (Zehnten zu Eindürnen), 4. wegen der Rechtskosten aus der Zeit des Bauernaufstandes, 5. wegen des Mitjagens im Linderhvlz, das der Truchseß dem Grafen v. Eins gestattet hatte. — Der Abt entschied: 1. Die schellenbergischen Leibeigenen sollen beim alten Herkommen, belassen werden, 2. die Bauern v. Weitbrechts dürfen nicht vhne Erlaubnis derer v. Schellenberg daselbst Holz hauen, 3. der in Sveyer und in Rom anhängige Prozeß soll zurückgezogen werden, 4. der Truchseß soll die Kosten aus dem Bauernaufstand bezahlen helfen und bezüglich des Zehnten von Eindürnen soll es beim Mainzer Urteil sein Bewenden haben, 5. der Truchfeß braucht dem Herrn v. Ems das Mitjagen nicht zn ver- bieten; dafür soll aber dem v. Schellenberg anch ein eigenes Jagd-- gebiet angewiesen werden. — Letzteres geschah i.J. 1562 (Reg. 720). Mit den Inhabern der anderen Hälfte von Kißlegg, denen vou Freiberg, scheint Hans Ulrich ansangs gute Beziehungen ge- pflogen zu haben. Er gestattete denselben z. B. a. 1558 einen Brunnen durch den schellenbergischen Grund zu leiten unter der Bedingung, daß dem Flecken Kißlegg die Mitbenützung an dem- selben zugestanden werde. Als aber die junge Heleua v. Freiberg den Grafen Gabriel v. Hohenems heiratete, gab es bald, genug langaudauernde Streitig- keiten. Es handelte sich um Leheurechte, Collaturen und Gerichts-
	        

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