Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1909) (9)

— 108 — dz mins Herren recht umb die herkommenden lüt, die da fry oder Walser sint, die sich in disser Graffschaft setzent, all die wil si darinn sint, so sond si minem Herren dienen mit schilt und mit spar." „Item uud was suss herkomen lüteu, die fry oder Walser sind, in die graffschafft Sangans ziechent uud sich darin setzent, die selben lüt söllent alle, es syen wib oder mau, den Herren von Sangans mit schilt und sper dienen, alle die wil und sy darinn sind." Das war ein Walliser Recht. Von jeher waren die Walliser dem Landesherren zu Dienst und Huldigung verpflichtet. Jedoch hatten fie das Recht, wieder auszuwandern, wohin sie wollten, ohne dasür eine Abgabe ent- richten zu müssen. Darin bestand ihre Freiheit. Für sie bestand auch eine eigene Bußtaxe bei gerichtlichen Bestrafungen- Auch das gehörte zum Walliserrecht. Während ein Eigenmann z. B. mir 1 Pfd. Pfg. für ein Vergehen Buße zahlen mußte, wurden dem Freien uud dem Walliser 5 Pfd. Pfg. diktiert; das war die kleine Buße. Wo ein Eigeumann des Grafen mit 10 Pfd. Pfg. gebüßt wurde, mußte der Walliser 15 Pfd. bezahle»; das war die große Buße. In einem Spruchbrief von 1516 heißt es z. B.: „Wenn ein Walliser jenseits des Kulm aus dem Triesner Wald wüstlich Holz haut, das soll er bei der Walliser kleinen Buße — 5 Pfd. Pfg. entgelten." Zwei Drittel der Buße erhielt der Landesherr, ein Drittel die geschädigte Genossame. Noch bis 1513 bezahlten die Walliser keine Landessteueru uud keine Abzugssteuer. Im genannten Jahre aber kamen die Vertreter der 4 Dörfer und Genvssamen Vaduz, Schaan, Triesen, uud Balzers vor den Landesherrn, den Grasen Rudolf v. Sulz zu Vaduz, und verlangten eine neue Steuerordnnng. Also der Triesnerberg war nicht vertreteu; die Walliser daselbst waren damals noch exempt, den alten Genossamen nicht gleichgestellt. Aber nuu änderte sich das. Der Gras verordnete nun: Wer iu eiue Genossame der Herrschast Vaduz zieht, ist schuldig, der Ge- nossame uud dem Landesherrn je 4 fl zu entrichten. Auch ist dazu die Erlaubnis beider erforderlich. Jene, welche in eine Genossame ziehen, seien es freie Lente, Walliser oder andere, müssen einen Eid leisten, daß sie wie ein Eigenmauu (andere Untertanen) Steuern, Frondienst, Faßnachthennen, Schnitz
	        

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