Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1990) (88)

Um in dieser Beziehung dem mangelnden Verständ- nisse der Dorfbewohner wenigstens einigermaßen aufzuhelfen, wurde eine Instruktion für Instandhal- tung der Dorfwege publicirt und angeordnet, dass in jeder Gemeinde ein Dorfwegmacher aufgestellt wer- de und wurde dieser sodann unter die Controle des landschaftlichen Wegmachers vom nämlichen Orte gestellt; auch wurde ins Landesbudget seither jähr- lich ein bestimmter Betrag, jetzt 800 fl, zur Aufmun- terung der besseren Erhaltung der Dorfstraßen ein- gestellt und verausgabt. Das landschaftliche Straßennetz hat eine Ausdeh- nung von mehr als 90000 Meter. Die Kosten der Erhaltung dieses Straßennetzes, wofür im Ganzen 15 landschaftliche Wegmacher angestellt sind, be- laufen sich jährlich auf 6000 fl. Durch das im Jahre 1887 sanktionirte Gesetz über das Verfahren in Ent- eignungfällen ist insbesondere die Geschäftsführung im Straßenwesen wesentlich erleichtert - es genügte bisher immer der die Genehmigung der Expropria- tion aussprechende Landtagsbeschluß, um die zu Enteignenden zur Nachgiebigkeit zu stimmen, ohne dass 
eine Expropriation nachträglich wirklich platz- greifen mußte. Im Interesse der Hebung des Verkehres wurde die Errichtung eines 5. Postamtes und zwar mit dem Standorte Triesen angeregt und bewilligt, weiters eine täglich zweimalige Postverbindung zwischen Vaduz und Balzers eingerichtet, endlich bei der zu- ständigen Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen die Erweiterung der 
Station Schaan, sowie die Herstellung einer vermehrten Eisenbahn- verbindung 
zwischen Buchs und Feldkirch mit Er- folg in Anregung gebracht. 
III. ABSCHNITT: JUSTIZ-VERWALTUNG Die Rechtsprechung ist von der Verwaltung vollstän- dig getrennt, und es obliegt dem Landesverweser nur die allgemeine Aufsicht über das Landgericht und die Wahrung des Gesammtinteresses der Justiz gegenüber dem Landtage. Angesichts der seit vielen Jahren in der Bevölkerung herrschenden Klagen über verschiedene Mängel in der Justizpflege hatte der Landtag in der 1887er Session für die Anstellung eines zweiten geprüften Richters einen Credit und in der 1888er Session für den Fall, als an Stelle des gegenwärtigen Landrich- ters ein anderer geeigneter Justizbeamter bestellt würde, für diesen einen jährlichen Gehalt von 3000 fl bewilligt. Auf dieser Basis sind auch im höchsten 
Auftrage Euerer Durchlaucht Unterhand- lungen gepflogen worden, welche sich jedoch zer- schlugen, da der gegenwärtige Landrichter seine Zusagen bezüglich der Resignation auf seinen Po- sten zurückzog. Im Allgemeinen muß zugegeben werden, dass die Stelle des Landrichters in Liechtenstein bei der Cha- rakterbeschaffenheit der Liechtensteiner keine leichte ist und dass auf diesen Posten ein Mann gehört, welcher sein Amt mit Festigkeit und Takt zu verwalten, sich das Vertrauen in seine Geschäfts- tüchtigkeit zu erwerben und die nöthige Autorität zur Geltung zu bringen verstünde. Carl Blum (geboren 1848 in Feldkirch) war seit 1877 Landrichter in Vaduz. 78
	        

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