Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1990) (88)

RECHENSCHAFTSBERICHT DES LANDESVERWESERS CARL VON IN DER MAUR toeb mifiq «ta» "«'»urii.nmr " — ^ »IVB l Miin^ 
-̂«tun* 
Ii I »IT». »nun,. ''UN • kapitel bezieht, eine Höhe von 4896 fl. Im Verlaufe der Jahre 1884 bis 1889 sind für kirchliche Zwecke, insbesondere für Stiftmessen, im Ganzen über 34 000 fl testamentarisch legirt worden - eine im Vergleiche zur Kleinheit des Landes und zur durch- schnittlich herrschenden Armut seiner Bewohner gewiß beträchtliche Summe. D) GEMEINDEWESEN Der hiesigen Gemeindeverwaltung läßt sich wenig Gutes nachsagen; Ortsvorsteher und sonstige Ge- meindefunktionäre genießen meist nicht die minde- ste Autorität, laßen sich von den Leuten alles Mögli- che bieten und betrachten ihr Amt nur als eine Bürde, welche sie je früher umso lieber abzuschüt- teln wünschen. Von Thatkraft, ja nur von dem Willen, die öffentli- chen Angelegenheiten ordentlich zu besorgen, ist meistens keine Spur zu finden, ein Antrieb, Schäden zu bessern, kaum wahrzunehmen. Die Gemeinde-Typisch 
für den Regie- rungsstil von Landesver- weser Carl von In der Maur war die hohe Zahl von Ver- ordnungen, die er nicht nur für die staatliche Ver- waltung, sondern auch für das Gemeinde-, Kirchen- und Schulwesen erliess. Die Zahl der Gesetze, die unter Mitwirkung des Landtages entstanden, war hingegen bescheiden. Die Verordnungen der Regie- rung wurden meist nicht im Landesgesetzblatt pu- bliziert. 67
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.