RECHENSCHAFTSBERICHT DES LANDESVERWESERS CARL VON IN DER MAUR toeb mifiq «ta» "«'»urii.nmr " — ^ »IVB l Miin^
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Ii I »IT». »nun,. ''UN • kapitel bezieht, eine Höhe von 4896 fl. Im Verlaufe der Jahre 1884 bis 1889 sind für kirchliche Zwecke, insbesondere für Stiftmessen, im Ganzen über 34 000 fl testamentarisch legirt worden - eine im Vergleiche zur Kleinheit des Landes und zur durch- schnittlich herrschenden Armut seiner Bewohner gewiß beträchtliche Summe. D) GEMEINDEWESEN Der hiesigen Gemeindeverwaltung läßt sich wenig Gutes nachsagen; Ortsvorsteher und sonstige Ge- meindefunktionäre genießen meist nicht die minde- ste Autorität, laßen sich von den Leuten alles Mögli- che bieten und betrachten ihr Amt nur als eine Bürde, welche sie je früher umso lieber abzuschüt- teln wünschen. Von Thatkraft, ja nur von dem Willen, die öffentli- chen Angelegenheiten ordentlich zu besorgen, ist meistens keine Spur zu finden, ein Antrieb, Schäden zu bessern, kaum wahrzunehmen. Die Gemeinde-Typisch
für den Regie- rungsstil von Landesver- weser Carl von In der Maur war die hohe Zahl von Ver- ordnungen, die er nicht nur für die staatliche Ver- waltung, sondern auch für das Gemeinde-, Kirchen- und Schulwesen erliess. Die Zahl der Gesetze, die unter Mitwirkung des Landtages entstanden, war hingegen bescheiden. Die Verordnungen der Regie- rung wurden meist nicht im Landesgesetzblatt pu- bliziert. 67