Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1990) (88)

Zeit vor dem Eintritt Harpprechts in die Dienste des Fürsten Liechtenstein. Der Beitrag, der sich durch die Heranziehung von unveröffentlichten Quellen aus dem Hauptstaatsarchiv Stuttgart auszeichnet, zeigt, wie das anfängliche Naheverhältnis Harpp- rechts zu Herzog Eberhard Ludwig von Würtemberg durch den Einfluss von Harpprechts Gegnern am Hof in einen scharfen Gegensatz umschlug, der zu jahrzehntelangen Streitigkeiten und Prozessen führ- te. Völlig neu ist die Rolle der «General Land Visita- tion», die Machheit erstmals in allen Details heraus- arbeiten kann. Der instruktive Beitrag lässt insge- samt ein plastisches und facettenreiches Bild von der Persönlichkeit Harpprechts entstehen. Die Lek- türe wird allerdings durch die überaus zahlreichen, langen Quellenzitate, die fast übergangslos in den Text eingestreut sind, etwas erschwert. Die drei folgenden Beiträge befassen sich mit Fragen der ständischen Repräsentation des Hauses Liech- tenstein, die vor allem aus rechtshistorischer Sicht beleuchtet werden. Harry Schlip schreibt über «Die neuen Fürsten» und ihre Stellung gegenüber den alten Häusern. Neben der grossen Zahl von reinen Titelfürsten gab es durch kaiserliche Erhebung ins- gesamt 19 «neue Fürsten» mit Sitz und Stimme auf der Reichsfürstenbank, wobei die Mehrheit mit Vi- rilstimme ausgestattet war, einige aber auch nur als «Personalisten» dem Reichstag angehörten. Im all- gemeinen werden die Standeserhebungen ab 1582 unter dem Begriff der «neuen Fürsten» zusammen- gefasst. Schlip weist auf die früheren Erhebungen der Häuser Württemberg (1495) und Arenberg (1576) hin. Nicht uninteressant scheint in diesem Zusammenhang auch ein Blick auf das Mittelalter, wo bei der Erhebung der Grafen von Cilli in den Reichsfürstenstand durch Kaiser Sigismund 1436 ausdrücklich drei Grafschaften (Cilli, Ortenburg und Sternberg) zu einem neuen Fürstentum zusammen- gefasst wurden. Erst in späterer Zeit scheint sich der Grundsatz durchgesetzt zu haben, dass auch eine einzelne «gefürstete» Grafschaft wie Tirol für die Qualifikation ausreichend sein konnte. Auch die Stellung der Grafen von Görz als Reichsfürsten wäre hier ein interessantes Vergleichsbeispiel gewesen. 
Insgesamt besticht der Beitrag von Schlip, auch wenn er vor allem auf Mosers vielbändigem «Teut- schem Staats-Recht» aus der Mitte des 18. Jahrhun- derts basiert, durch die übersichtliche Darstellung und die Dichte der Information. Ernst Böhme zeigt im folgenden Beitrag «Liechten- stein auf der schwäbischen Grafenbank», dass die Fürsten von Liechtenstein im Gegensatz zur bisher vertretenen Meinung gar nicht auf der schwäbi- schen Grafenbank vertreten waren. Im Schwäbi- schen Kreis war man nämlich auch nach 1723 nicht bereit, das neue Fürstentum Liechtenstein, das vom Reichstag anerkannt worden war, als solches gelten zu lassen. Deshalb sass der Fürst von Liechtenstein nur als «Personalist» auf der Fürstenbank, während Vaduz in der Matrikel des Schwäbischen Kreises weiterhin unter der Rubrik der Grafen und Herren geführt wurde. Dadurch konnte der Anschein ent- stehen, der Fürst habe auf der schwäbischen Gra- fenbank gesessen. Böhme zeigt aber auch, wie so- wohl die schwäbischen Grafen insgesamt als auch Graf Franz Maximillian von Königsegg- Aulendorf als Vormund des minderjährigen Grafen Franz Wil- helm von Hohenems bemüht waren, den Verkauf von Vaduz an den Fürsten Liechtenstein zu unter- binden. Dieses Vorhaben konnten sie zwar nicht verwirklichen, aber immerhin den endgültigen Ver- kauf um mehr als ein Jahrzehnt hinauszögern. Der Beitrag von Thomas Schulz über Liechtenstein im Schwäbischen Kreis knüpft an diese Thematik fast nahtlos an. Als Fürst Johann Adam von Liech- tenstein 1707 die Zulassung auf die weltliche Für- stenbank des Schwäbischen Kreises beantragte, fehlten ihm dafür die territoralen Grundlagen. Als Ersatz bot er ein zinsenfreies Darlehen von 250 000 Gulden an, das der Schwäbische Kreis vor allem wegen seiner Finanznot auch akzeptierte. Nach dem Erwerb von Vaduz und der Erhebung zum Reichs- fürstentum 1719 wurde diese Entwicklung vom Kreis nicht anerkannt. Im endgültigen Vergleich von 1737 beliess Fürst Liechtenstein ein Kapital von 175 000 Gulden beim Kreis. Nach der Auffassung des Kreises galt Vaduz weiterhin nur als Grafschaft 200
	        

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