Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1990) (88)

gehalten. Dort habe er aber nicht nur Kinder unter- richtet, sondern auch «in 
einer Nachtschuell die alberaith erwachsenen Persohnen mit Lesen, Schreiben und Rechnen sovil mein geringer Ver- stand in sich begriff». Es dürfte wenig bekannt sein, dass es schon vor dreihundert Jahren Abendkurse für Erwachsene gegeben hat. Jedenfalls zeigt dieser Vermerk ein besonderes Bildungsbestreben der Bürger von Sigmaringen. Weinber erwähnte, dass er ein geborener Schwazer sei. Als Schwiegersohn von Christoph Lew in Bürs (bei Bludenz) besitze er einige Güter, die er bei seiner Hochzeit erhalten habe. Vermutlich wollte er damit darauf verweisen, dass seine Verwandten vor dem Arlberg ihm vielleicht helfen könnten. Es ist erstaunlich, dass Johann Christian Krauss in diesem Kampf um die Stelle als Landfremder Sieger geblieben ist. Er hat es gut verstanden, seine Vorzü- ge und Versprechungen zusammen mit hohen Emp- fehlungen zur Geltung zu bringen. In dieser Hinsicht kamen die Mitbewerber nicht mehr mit. Johann Christian Krauss war zwei Jahre lang gräf- licher Skribent und Schulmeister 
in Vaduz. So ge- bührt ihm ein Platz in der Schulgeschichte Liechten- steins, obwohl er aus dem fernen Frankenland hier- her gekommen ist. 
ABSCHRIFTEN VON AKTEN BETREFFEND JOHANN CHRISTIAN KRAUSS VON BAMBEBG HoA = Hohenemser-Archiv im Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz StaF - Stadtarchiv Feldkirch VLA= Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz BESTALLUNGS-INSTRUKTION FÜR JOHANN CHRISTIAN KRAUSS VON BAMBERG 21. NOVEMBER 1669 HoA, VII/69/18 Zuvvißen Demnach der Hochgebohrne Herr Herr Carl Fridrich Graff zue HochenEmbs, Gallara und Vaduz unßer allerseits Gnädiger Herr, dero lieben Getreuen Johann Christian Kraußen von Bamberg auß Franckhenlandt gebürtig, zue dem Vacieronden Schuel- auch Cantz- ley Schreiberey dienst, allhie in Embs under heutigem Dato gnädig auff und angenomben, daß dieselbe Ihme Johann Kraußen nachfol- gende Instruction, zu seinem beßern verhalt, neben seiner Jählichen besoldung, zustellen laßen und Erstens, dass Ermelter Krauß forderist die SchuelKinder von Büeblin und Mägdlin. soviel Ihme sowohl Somer- alß Winterzeit zue Schuel geschickt, oder darzue tauglich erkennt worden, in der Catholischen allein Seeligmachenden religion erziehen, Sie neben leßen und Schreiben, auch Morgen und Abents, nit weniger die Vor- und Nach tisch gebett, die Haubtstückh Christlicher catholischer lehr, und was sonsten in dem Kleinen Catechismo einem Jeden Christen zu wißen vorgeschrieben, sambt anderen Gebettern fleißig lehren. Wie Er dann Wöchentlich am Freytag sonderlich dergleichen Sachen denen Schuel- Kindern auffgeben, und Sie darinnen ueben solle. 2d° (= secundo) Solle Er Winterszeit umb halb 8.uhr lengst, im Somer aber umb Zuhr Vormittag, und dan durchgehents umb 12.uhr Nach- mittag die Schuel anfangen, Vormittag bis lO.uhr, Nachmittag aber bis 3.uhren continuiren. Und ohnangesehen 3"' (tertio) Daß zu Somerzeit wegen der Veldtgeschäfft wenig Kinder zur Schuel gesandt werden, soll Er nichts desto weniger, es Seyen vil oder wenig, es were dan d(aß) gar Keins geschickt würde. Vor und Nachmittag die Schuel zu besuchen, und selbige soviel Sie vonnöthen haben, zu instruiren obligiert sein. 4" Solle Er nicht weniger sein fleißig obacht haben, daß die SchuelKin- der an Sonn- und Feyertägen die Kirchen Gottesdienst und Predigen, absonderlich die Kinderlehr, wobey Er sich auch allzeit einfinden solle, fleißig und Embßig besuchen, selbige von der Schuel allwo Sie iedesmahls vor dem Gotsdienst zusamen Komen sollen, in die Kirchen und von darauß wider in die Schuel, so es also vonnöthen, und sonderlich Winterzeit, wan Sie alle geschickt werden, in gueter Ord- nung führen und belaiten. Auch sonsten under Ihnen guete disciplin und Zucht, sowohl in der Schuel, Kirchen, alß auff der Gaßen halten, auch Ihnen von Selbsten weder in Wort noch Werckhen ainige Ärger- nuß nit geben, und sich jederzeit bey und vor Ihnen Exemplarisch, fromb, eingezoge(n) und Nüchtern verhalten. 5. Weilen Ihme ein gewißes Deputatgelt, wie hernach folgt, wegen deß 1 Keiligen) RoßenCrantzes gdig (gnädig) verordnet worden, solle Er in Verrichtung solcher aufferbäulichen Andacht geflißen und 
ohnverdro- 192
	        

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