Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

5.2.2.2 RAUM FÜR MEHR ALS 100 000 EINWOHNER INNER- HALB DER BESTEHENDEN BAUZONEN Eine Umzonierung der Reservegebiete in Bauland sollte allerdings gemäss Baugesetz (Art. 3 Abs. 1 in der Fassung von 1947) in allen Abb. 36: Ausdehnung des Siedlungsgebietes im Liechtensteiner Rhein- tal 1950-1980 Quelle: Auswertung LKM.l: 10000 der 1. Serie Ende 1940er Jahre sowie 3. Serie 1979 94
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.