nungs- und Baugesetz) wohl als modernes und zukunftsweisendes Gesetzeswerk erarbeitet, aber nicht weiter in die politische Diskussion gebracht. In Einschätzung der «politischen Realitäten» wurde deshalb im Weg der kleinen Schritte eine weitere Novellierung des Baugesetzes 1947 ins Auge gefasst. Zugleich sollten einige Raumplanungsbestim- mungen in die Novellierung miteinbezogen werden. In den Landtags- sitzungen vom Juni 1983 wurde von einem Abgeordneten aber ein- dringlich vor einem verkappten Raumplanungsgesetz gewarnt, weil dies eine «zu weitgehende Einschränkung der demokratischen Rechte des Bürgers» darstelle. Am 1. 4. 1985 trat das wiederum teilrevidierte Baugesetz in Kraft (vgl. LANDESBAUAMT, 1985). 82