Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

Universität für Bodenkultur Wien durchgeführte Seminartagung über «Ökologische Planung im Grenzraum» u. a. von der Fürstlichen Regie- rung unterstützt (vgl. den diesbezüglichen Schlussbericht: REITH/ LENDI/SCHMID, 1986). 4.2 KURZER ABRISS ÜBER DIE RAUMPLANUNGSGE- SCHICHTE LIECHTENSTEINS 4.2.1 ERSTE RAUMPLANERISCHE BESTIMMUNGEN IM BAUGESETZ 1947 Die Grundlagen für raumplanerische Bestimmungen wurden mit dem Baugesetz (LGB1. Nr. 44/1947) gelegt. Aus Art. 3 Abs. 1 ergibt sich die Zuständigkeit der Gemeinden für die Ortsplanung. Danach sind die Gemeinden befugt, im Einvernehmen mit der Regierung Gemein- debauordnungen zu erlassen. Die Gemeindebauordnungen sind Ver- ordnungen zum Baugesetz und haben die Erschliessung neuer Bauge- biete sowie die Verbesserung bereits überbauter Gebiete festzulegen und dabei insbesondere die Verkehrswege, die Einteilung des Bauge- bietes, die Bauweise sowie Aspekte des Ortsbildes und Heimatschutzes zu berücksichtigen. Die Zuständigkeit der Gemeinden wird allerdings dadurch relativiert, dass Art. 3 Abs. 1 des Baugesetzes bei der Erstel- lung von Gemeindebauordnungen das Einvernehmen mit der Regie- rung verlangt, Art. 3 Abs. 2 den Genehmigungsvorbehalt vorsieht und schliesslich Art. 3 Abs. 4 auch eine Ersatzvornahme ermöglicht. Dies bedeutet, dass die Regierung Zonenplanungen der Gemeinden im Zuge des Genehmigungsverfahrens abändern oder gar selbständig Änderungen vornehmen könnte, wenn es die landesplanerischen Ziel- setzungen verlangen. 1954 wurde der erste Zonenplan mit Bauordnung für die Gemeinde Vaduz erlassen. Das sprunghafte Anwachsen der Bautätigkeit führte zur Ausuferung der Siedlungen in den Freiraum. BUEHLER (1960) forderte schon früh eine umfassende Landesplanung und einen Stopp der sich abzeich- nenden Zersiedelung. Ab 1960 wurden zunehmend Bauzonen in den Gemeinden ausgewiesen, und zwar vorerst in Triesen, Schaan und 79
	        

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