Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

Bleibet der wiederhohlte Bestandts-Mann ferners auf dem Hoff So ist zu besorgen, dass Er den sehr hoch getriebenen Pacht-Zünns ä 72 Gulden bey kommenden Fehl-Jahren wiederum nicht gantz wird abführen kön- nen, somit sich immer mehr und mehr zur Zahlung untauglich machen werde. Freylich wäre der Sach mit deme in etwas zu helffen, wenn der Beständ- ter auf dem Hoff annoch weithers gelassen, dessen Pacht-Schilling nicht nur nicht gesteigert, sondern vielleicht auf eine leidentlichere Summam herab gesetzet, und mit dem Pächter so accordiret würde, dass Er nebst dem lauffenden Zünss alle Jahr ein gewisses an dem alten richtig abzahlen solle. Allein dieses hanget von Euer Höchsten Hulden ab, denen einiges Zihl zu setzen Uns nicht gezihmet, wohl aber pflichtenhalber der gnädigsten Bestimmung unterthänigst anheim zu stellen obliegen will, in wie weith es dem Höchsten Interesse gedeylich seyn möge, wann die Verpachtun- gen nach allmahliger Endigung an den meyst biethenden verlassen, mithin von einer Zeith zur anderen immer forth gesteigeret werden?» Überschlag über den Nutzen vom Rennhof, den der Beständer zum Theil bezogen, zum Theil noch auf dem Feld hat (11. August 1772). 369
	        

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