Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

geförderte Wohnobjekt für den Eigenbedarf erstellen will. Als höchstzulässige Grösse gilt 800 m\ Die Förderung besteht aus einem zinslosen Darlehen in der Höhe von 25 % der anerkannten und in der Endabrechnung aufgeführten Anlagekosten. Der steuerliche Brutto-Erwerb für den vollen Förderungsgenuss darf sFr. 60 000.- bei verheirateten Antragstellern nicht überschreiten, wobei der allfällige Zuerwerb der Ehefrau nicht berücksichtigt wird. Eine Restfinanzierung von 10 % soll - neben zinsfreiem Staats- und Bankdarlehen - aus Eigenmitteln oder -leistungen erfolgen. Die Tilgung des zinslosen Darlehens beginnt drei Jahre nach Bauabnahme mit einer Amortisationsrate von 3 Prozent. Mit dem Gesetz zur Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnbaues vom 18. Dezember 1985 (LGBl. Nr. 8/1986) wird eine zusätzliche Bausubvention von 8 % der jeweils zulässigen Anlagekosten für Eigentumswohnungen oder Wohneinheiten in verdichteter Überbauung gewährt. 52) Mit Ausnahme einer Gemeinde haben alle liechtensteinischen Gemeinden in den Jahren 1978-82 mit Aufwendungen von sFr. 27 036 295.- vorsorglich Boden erworben. Die Gemeinden kaufen in Liechtenstein in der Regel jeden Boden, der zu einigermassen verantwortlichen Preisen angeboten wird. In Erwartung allfälliger Tauschgeschäfte wird vielfach auch Boden in der Landwirtschaftszone oder in noch nicht baureifen Gebieten erworben (Quelle: Interpellationsbeantwortung der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend Interpellation vom 8. Juni 1983 der Abg. Josef Biedermann, Noldi Frommelt, Walter Marxer, Beat Marxer. Dr. Dieter Walch, Louis Gassner und Armin Meier zur Wohnbauförderung, Nr. 31/83). Auch die Gemeinden tragen das ihre dazu bei. indem sie teils Grundstücke günstig Bauwilligen ausgeben. 53) Die Fortschrittliche Bürgerpartei (FBP) steht beispielsweise mit ihren Kandidaten gemäss Liecht. Volksblatt vom 28. Januar 1982 u. a. für eine Stabilisierung des Zinssatzes für erstrangige Hypotheken auf 4 Prozent auf 10 Jahre ein, Zinssatzverschiebungen nach oben wären demgemäss aus staatlichen Mitteln auszugleichen, damit «unsere Familien sicher budgetieren können». 54) Gemäss Art. 2 sind für Aussiedlungen folgende Subventionen vorgesehen: 35 Prozent an die Baukosten sowie den Zinsendienst für 50 % der Baukosten für die Dauer von 35 Jahren. Als höchstzulässige Baukosten werden gemäss Verordnung vom 13. April 1976 zu obigem Gesetz (LGBl. 1976, Nr. 35) Fr. 280 000.- für das Wohn- sowie weitere Fr. 500 000.- für das Wirtschaftsgebäude bei Indexanpassung seit Oktober 1975 be- zeichnet. 55) Aus der Sicht des landwirtschaftlichen Bodenertrages dürften Bodenpreise ab Fr. 20.-pro Klafter nicht mehr betriebswirtschaftlich vereinbar sein (vgl. St. Galler Tagblatt, 16. Aug. 1986 - Ein neues Bodenrecht für die Bauern). 56) Der Aussiedlungsperimeter beträgt derzeit nach Ausschluss der Naturschutzgebiete ca. 1834 ha. 57) Die Hypothekenverschuldung für landwirtschaftliche Betriebe beträgt per 31. 12. 1984 sFr. 51,811 Mio. (Stat. Jb. FL, 1985, S. 146). 58) Der Staat trägt bei Güterzusammenlegungen wie Bodenverbesserungen gemäss Finanzbeschluss vom 17. Nov. 1982 (LGBl. 1982, Nr. 72) die Kosten des Vorprojektes. In Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen in Talgemeinden werden fol- gende Beitragssätze gesprochen: 50 % für Zusammenlegungen, Wegbauten, Drainagen und Leitungen, 60 % für Pumpwerke, bei Bodenumlegungen 40 %. Von den Restkosten übernehmen die Gemeinden je die Hälfte. Im Falle der aktuellen Drainagearbeiten im Maurer und Vaduzer Riet haben die Gemeinden höhere Beiträge übernommen, so dass zu Lasten der Grundeigentümer nur noch Fr. 1,10 pro Klafter drainierter Fläche 297
	        

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