(vgl. Abb. 95 u. 96). Diese Trennlinien der landwirtschaftlichen Nut- zung und des Eigentums sind hier als Auflagen einer Zaunpflicht durch die vielen Prozesse zwischen Balzers und Triesen belegt (vgl. BUECHEL, J. B., 1902). Da hierdurch auch der Balzner Viehtrieb in die Alpenwelt über die Langgasse nach Triesen erfolgte, handelt es sich auch um einen bedeutenden einst wohl durchgehend abgezäunten Viehweg. Mangels Unterhalt und mit dem natürlichen Aufkommen von Gehöl- zen zerfallen die Mauern bzw. werden die Mauerkronen durch das Wurzelwerk gesprengt. Es würde sich hier aufdrängen, ein «Muster» dieser ehemaligen kleinhandwerklichen Fertigkeit aus öffentlichen Mitteln zu erhalten. Abb. 96: Zerfall alter Mauerstrukturen 202