Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1986) (86)

Verschiedene Vorbilder zeigen uns auch, mit welchen Massnahmen Verbesserungen bei bereits regulierten Gewässern zu erreichen wären. Ziel ist es, die wichtigsten Standortsbedingungen für Pflanzen und Tiere zu verbessern. Möglichkeiten zur Gestaltung - allerdings bei etwas grösserem Landbedarf - ergeben sich über die Beeinflussung der Linienführung, des Gefälles, der Sohle, der Gewässertiefen, des Durchflussprofiles, der Uferausbildung und Bepflanzungsmassnah- men. In diesem Sinne sind die Renaturierungsmöglichkeiten für alle Fliessgewässer des Talraumes zu überprüfen und in einem Etappenpro- gramm in Detailplanungen zu verwirklichen. AUFWERTUNG DER GEWÄSSER IM RAHMEN DER GRÜNORDNUNG Landschaft hörte bis heute im allgemeinen Bewusstsein meist am Siedlungsrand auf. Fehlen die einschlägigen ökologischen Daten, so erfahren in Konsequenz die technischen Gesichtspunkte eine zu starke Gewichtung. Eine Voraussetzung für die Änderung der Situation ist die Vorlage detaillierter ökologischer Aufnahmen. Solche können nur durch genaue Biotopkartierungen gewonnen werden, wie dies etwa im Rahmen des Grünordnungsplanes von Triesen erfolgte. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass besonders die Gewässer im Siedlungsraum sträflich vernachlässigt und häufig eingedolt wurden. Es gilt hier, in einer Gesamtschau Chancen der Revitalisierung dieser Abschnitte zu überprüfen. Es stellt sich somit das Postulat der Erstellung von Grünordnungsplä- nen für unsere Siedlungsgebiete mit besonderer Berücksichtigung der Aspekte der möglichen Aufwertung der Gewässer. 5.3.6.7 POSTULATE FÜR KÜNFTIGE WASSERBAULICHE PLANUNGEN Es sind inskünftig vermehrt die Auswirkungen wasserbaulicher Pla- nungen auf die Selbstreinigungskraft, den Grundwasserspiegel, den Artenreichtum und das Landschaftsbild zu beachten. Folgende Postu- late tragen hierzu bei: - Bestandesaufnahme des ökologischen Zustandes der Gewässer als Übersicht und Grundlage für künftige Massnahmen. - Als schutzwürdig erkannte Gewässerabschnitte bzw. Uferzonen sind gezielt unter Schutz zu stellen. 188
	        

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