Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1985) (85)

sehen Raum.4 Ursprünglich war der Kreis derjenigen, die berechtigt waren, ein eigenes Siegel zu führen, auf Päpste, Kaiser und Könige beschränkt. Dadurch, dass Siegel seit dem 8. Jahrhundert zum entscheidenden Beweismittel für die Echtheit von Urkunden wurden, nahm die Bedeutung der Siegel stark zu. Der Kreis der Siegelberechtig- ten erweiterte sich ständig. Seit dem 10./II. Jahrhundert siegelten der hohe Adel und die Kirchenfürsten, im 13. Jahrhundert auch der niedere Adel, vornehme Bürger und Städte. Seit dem 14. Jahrhundert durften schliesslich auch Bauern siegeln, soweit sie frei und rechtsfähig waren.5 Wie unsere Sammlung zeigt, blieb die Verwendung von Siegeln praktisch auf die oberen sozialen Schichten beschränkt. Das Führen eines eigenen Siegels (bzw. Wappens) war ein äusseres Zeichen für die Zugehörigkeit zur herrschenden Schicht.6 Dass in unserer Sammlung ältere Beispiele von Siegeln einheimischer Bauern fehlen, ist nicht einfach auf die schlechte Überlieferung zurückzuführen, wie sich an Beispielen belegen lässt. In einer Urkunde vom 29. Oktober 1355 heisst es, dass die Schaaner und Walliser (Triesenberger) - die beiden Parteien in einem Alpstreit - keine Siegel besassen und sich deshalb freiwillig unter das Siegel von Ulrich, dem Ammann von der Lachen, banden.7 Dieser war damals (abgesehen von den Grafen von Werdenberg-Sargans zu Vaduz) die bedeutendste Persönlichkeit in der Grafschaft Vaduz.8 Einheimische Bauern besassen damals kaum Anlass zum Siegeln und besassen deshalb keine eigenen Siegel. In den wenigen Fällen, in denen sie ein Siegel benötigten, baten sie eine angesehene Persönlichkeit, für sie zu siegeln. Die ersten Siegel, die zweifelsfrei von einheimischen Bauern und nicht von zugezogenen landesherrlichen Beamten stammen, sind in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts zu finden. Es sind Siegel von Landammännern. Vieles spricht dafür, dass das Auftreten dieser Siegel mit einer Aufwertung 4 Clavadetscher, St. Galler Siegel, S. LI. 5 Vgl. dazu ausführlich Ewald, Siegelkunde, S. 36 ff. 6 Burmeister, Feldkirch, S. 64. 7 LUB1. Teil, Bd. 4, S. 59 und 63. 8 ebda. S. 63 und LUB 1/3, S. 158, Anm. 1. 28
	        

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