Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1984) (84)

— 673 — Stoßbändern, auf dem Rücken Zettel: «Genealogia Lindaviensis S-Z IV», unten auf Marke «Lit. 89» (modern) bezeichnet, hat 1284 Seiten. 1 Hans III. von Schellenberg- Wagegg, Heinrichs IV. Sohn. 2 Prassberg in Leupolz, Stadt Wangen B W. 3 Heinrich V. von Schellenberg-Wagegg, Heinrichs IV. Sohn. Über ihn Büchel, Geschichte der Herren von Schellenberg, Jahrbuch d. Hist. Vereins f. d. F. Liechtenstein 1907 S. 66 (ohne Berücksichtigung dieser Urkunde). 4 Königsegg Burg in Gde. Guggenhausen ssw. Saulgau BW. 5 Lindau im Bodensee. 6 Marquard III von Schellenberg-Kisslegg, Tölzers II Sohn oder Marquard II. von Schellenberg-Kisslegg, Marquards I. Sohn. 488. Prag, 1400 Mai 6. König Wenzel1 belehnt den Grafen Johann 1.2 von Werdenberg-Sargans mit dem Wildbann und Gericht der Grafschaft Sargans1 und sichert ihm die Grafschaft Vaduz* als Lehen zu, sobald sie an das Reich zurückfallen wird. Wir Wenczlaw1 von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des Reichs vnd kunig zu Beheim Bekennen Vnd tun / kunt offenlichen mit disem briue allen den die Jn sehen oder hören lesen, das Wir durch dinst vnd trewen Willen die Vns der . / Edel Johans Von Werdenberg2 Graff zu sandGans3 Vnser Vnd des Reichs über getrewer oft Vnd dike nuczlich Vnd williclich / erczeigt Vnd getan hat teglichen tut Vnd furbas tun sol vnd mag in künftigen czeiten, Vnd haben dorumb mit Wol / bedachtem mute gutem Rate Vnd rechter Wissen demselben Johansen2 die Wiltpenne Vnd gerichte der egenanten Grafschaft / zu sandGans3 die Von Vns Vnd dem Reiche zu lehen ruren mit iren geniessen Vnd zugehorungen gnediclichen gelihen / Vnd gereicht leihen Vnd reichen Im die von Romischer kuniclicher machte in kraft dicz brieues Also das er Vnd sein rechte / lehenserben die egenanten Wiltpenne Vnd Gericht der grafschaft zu sandgans3 mit allen nuczen geniessen Vnd zugehorungen Von / Vns Vnd dem Reiche zurechten lehen haben halden besiezen Vnd der geniessen Vnd gebrauchen sollen In allermassen rechten / Vnd Weise als die ettwenn des egenanten Johansen2 Vater gehabt Vnd besessen hat Vnd an In erblichen komen ist, Von allerme- / niclich Vngehindert Vnd tun ouch dem egenanten Johansen2 diese besundere gnad Von Romischer kuniglicher machte volkumen- / heit in craft dicz brieues
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.