Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

alle Unterthanen bleiben also Bauern, und da der Besitz von einigen Quadratklaftern sie zu ernähren nicht vermag, so ist eben die Dürftigkeit so sehr herschend, und bey einem ausserordentlichen Missjahr oder Kriegsbeschädigungen müssen die Unterthanen aus dem Kammerbeutel4 des Landesherrn gefrätzet5 werden. Wäre dies wohl der Fall, wenn die Bauerngütter - wie in Österreich, Mähren und Böhmen - untrennbar wären? Wo der Landmann immer kräftig bleibt, bey gehöriger Industrie [in der Lage ist,] sich aus einem ihn betroffenen Unglück zu erholen? Der Österreicher Landesfürst müsste sehr reich seyn, wenn er seine Unterthanen so wie der hiesige unterstützen müste. Das kleine Fürstenthum restiret6 über 104000 f Seiner Durchlaucht, theils an ihm gewährten baaren Unterstützungen, theils an nicht abgetragenen Schuldigkeiten, die es bisher bei der Langmuth des Amts willkürlich vorenthalten durfte. Um dem Lande aufzuhelfen, muss das Amt - welches nur den Namen einer Regierung7 führet - regulirt und zwekmässig instruirt werden, dann muss 1. auf die Grundstücke-Vereinigung bis zu einem die Familie zu nähren vermögenden Stand unabweichlich gedrungen und jede Verringerung schärfest untersagt werden.8 2. Müssen die getheilten Gemeindheiten als erbliche, von Häusern untrennbare Entien9 erkläret werden, wodurch den Gemeinden kein Nachtheil erwächst, weil die Theilung in gleichen Antheilen geschehen ist und die einzelnen Glieder das Ganze der Gemeinden ausmachen.10 3. Muss statt dem vor 500 Jahren prakticablen Landesgebrauch11 ein nach itzigen Umständen anwendbares Gesetzbuch eingeführet, diese Verfügung auch auf Polizey und peinliche Fälle12 extendiret, nicht minder die beim Verfahren zum Leitfaden dienliche Gerichts- Ordnung13 vorgeschrieben werden - wobey das Oberamt die l.te Instanz, die 2.te die Hofkanzley und das Revisorium ein besonderes Conseil unter Vorsitz Seiner Durchlaucht bilden könnte.14 4. Mangeln hier die Grundbücher ganz, daher diese zu verfassen, amtlich zu führen, dann mit einer diesfälligen Tax-Norma zu versehen seyn werden.1S 5. Das adelige Richteramt1Sa kennt man gar nicht, blos werden 3 84
	        

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