Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

etc, unsers allergnedigisten herren ambtleüten, als vogt, huebmaister und vorstmeister der herrschaft Veldtkirch an ainem und dann des wolgebornen herren Ruedolphen graven zue Sulz am anderntail etlich irrungen von wegen dreyer Sachen und spennygen stöss, vorst, wildpän und marcken betreffendt als nemblichen der erst span in Gamperthon im Nenzingerthal in der herrschaft Sonnenberg gelegen, der ander im Schaanwald und der drit auf Tamüls . . .». In dem Vertrag von 1515 wurde der Grenz verlauf festgelegt entlang der heutigen Staatsgrenze «bis Gampsengradt und aus dem Gampsen- gradt hinüber dem höchstn gradt nach in den Serrissgradt und aus dem Serrisgradt hinüber zum Gurffian und aus dem Gurffian dem höchsten gradt nach hinumb auf Soldneregg». In umständlichen Formulierungen, dass alles «was hiedieshalben denen yezbestimten marcken den höchsten grädten niderwert ligt und haldet und das Wasser oder die schneeschlaipfinen gegen den Manns rinnt oder geet», das alles solle österreichisches Gebiet sein «mit aller obrigkeit, hohen und nideren gerichten, vorsten, wildpän, zwyngen und pennen». Mit den Worten «vorsten» und «wildpän» wurde klar gesagt, dass künftig den Grafen von Sulz im inneren Gamperdonatal kein Jagdrecht mehr zustand, sondern dieses grosse Gebiet auch jagdlich zur Herrschaft Sonnenberg geschlagen wurde. In diesem Vertrag zwischen dem Kaiser und dem Grafen wurden noch einige Ausnahmen vereinbart, weil schon damals die Nutzungs- rechte (Besitz) auf den Nenzinger und den benachbarten Triesenber- ger Alpen nicht immer an der Grenze endeten. Es ist auffallend, dass in der betreffenden Stelle die althergebrachte Vaduzer Jagdgerechtig- keit mit keinem Wort erwähnt wurde, sondern es wurden nur «alpen, ezen, holz, wald, wun und wayd» angeführt. Dies beweist, dass die Jagdausübung der Grafen von Vaduz im Nenzinger Himmel zielbe- wusst für alle Zeiten unterbunden wurde. Hingegen wurde dem Grafen von Sulz das «Vogelrecht» im Gamperdonatal ausdrücklich belassen. Im Satz: «Desgleichen der vogelrecht halben yeden tail an seinen rechten auch ohne schaden sein soll, alles getreulich und ohn all arglist und geverde» wird der weitere Bezug des Vogelmolken vertraglich zugesichert. Kaiser Maximilian, der grosse Jäger, wollte mit dem Vertrag von 1515 ganz offensichtlich vor allem die Jagdgrenze im Bereich von Gamperdona, die weit ins Sonnenbergische ausbuchte- te, auf die Vaduzer Herrschaftsgrenze zurückdrängen. Es ist interes- 66
	        

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