Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

Landesherrn zur Bestätigung seines Jagdrechtes oder auch seiner Jagdpflicht.» 10. Der Historische Verein f.d.F.L. gibt seit seiner Gründung im Jahre 1901 ein Jahrbuch mit geschichtlichen Abhandlungen heraus. In den vergangenen acht Jahrzehnten befassten sich verschiedene Autoren in ihren Beiträgen mit dieser uralten Abgabe. a) Schon im ersten Jahrbuch (1901) kam Dr. Albert Schädler in seinem Bericht über «Die Täthigkeit des Liechtensteinischen Land- tages» auf Seite 152 auf das Vogelrecht zu sprechen: «Endlich sei noch des Vogelrechtes oder Alprechtes - im Volk mit dem sonderbaren Namen «Vogelmolken» bezeichnet - Erwähnung gethan . . . Die Giebigkeit dürfte wohl aus ganz alten Zeiten herrühren, als solche Alpen - ursprünglich Eigentum der regierenden Grafen - zuerst als Lehen, später als Eigenthum den Gemeinden überlassen wurden, wofür letztere nebst den übrigen Leistungen jährlich den Ertrag der Molken von einem Alptage zu geben hatten.» b) Im 2. Jahrbuch des hist. Vereins (1902) befasst sich Joh. Bapt. Büchel in seiner Geschichte der Pfarrei Triesen auf Seite 171 u.f. ausführlich mit dem Vogelrecht. Er berichtet über einen Prozess aus dem Jahre 1493, der vor dem Landgericht zu Rankweil in Müsinen sich abspielte. Die Triesner klagten dabei gegen ihren eigenen Landsherrn, den Freiherrn Ludwig von Brandis, wegen Benützung der Alpe Valüna durch seine Kühe. Eigentlich hätte der Freiherr sich nur vom Kaiser rechtsprechen lassen müssen, da er ja reichsunmittelbar war. Damit seine Leute sich aber nicht über ihn beklagen konnten, anerkannte er in dieser Sache das Landgericht zu Rankweil. Es ging dem Freiherrn um das Recht, sein Vieh auf die Alpe Valüna treiben zu können. Die Triesner stritten ihrem Landsherrn dieses Recht entschie- den und mit guter Begründung ab. Im Kaufbrief von 1378 in welchem Graf Heinrich von Werdenberg zu Sargans die Alpe Valüna der Gemeinde Triesen verkaufte, behielt er für sich und seine Erben «Alprecht und Dienst» vor. Der Fürsprech des Freiherrn sagte vor bald 500 Jahren vor dem Gericht zu Rankweil: Das Wort Alprecht bedeute für seinen Klienten nicht nur Vogelrecht, also das Recht auf den Bezug des Ertrages von einem Alptage, sondern auch das Recht, sein Vieh auf der Alpe Valüna zu sömmern. Der Spruch des Gerichtes lautete: Weil der Freiherr einen Hof zu Triesen hat, also Nachpur ist, 50
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.