Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

— 641 — Namen desselben gnädigen Herren Herzog Albrecht2 und seiner Vettern, auch meiner gnädigen Herren, Herzog Leopolds4 seligen Kinder, nach Rat und Unterweisung durch derselben meiner Herrschaft Räte, dazu nach des Ammanns und der Bürger zu Feldkirch1 und auch anderer weiser Leute Rat, in Liebe, Güte und Freundschaft übereingekommen bin mit dem edlen, wohlgeborenen Herren, Graf Heinrich von Werdenberg von Sar- gans,5 Herr zu Vaduz6 wegen allen der Streitigkeiten, Forderungen und Ansprüche, die er mit der obgenannten meiner Herrschaft von Osterreich gehabt hat, wegen Ubergabe, Verfügung und Verschreibung, da der edle wohlgeborene Herr Graf Rudolf selig von Montfort,7 Herr zu Feldkirch ihm vor einiger Zeit verschrieben und vermacht hat die Feste genannt Jagdberg8 und andere Leute und Güter nach dem Zeugnis, dem Wortlaut und Inhalt der Urkunde, die er darüber gehabt hat und das ist geschehen mit diesen Punkten und Artikeln wie hier im Folgenden geschrieben steht: Erstens ist daher festzuhalten, dass dem vorgenannten Graf Heinrich5 zu einem rechten Leibgeding, solange er lebt, völlig bleiben soll die obgenannte Feste Jagdberg8 und alle Leute und Güter, die in diesen folgenden Marken und Umkreisen enthalten, sesshaft und gelegen sind. Und ist das die erste Mark, nämlich der Bach im Satteinser9 Holz, den man nennt Awanera10 und denselben Bach hinab bis in die III" und hinaufwärts durch das Holz bis auf den Grat in Satteinser Klause12 und von derselben Klause hinauf bis in den Spitz des Tannwaldes, sodass Übersaxen13 mit seiner Zubehör herauswärts ausserhalb der Marken sein soll. Und von dem Spitz des eben genannten Tannwaldes den Grat auf der Höhe hinein, bis an seine Grafschaft, wie die Schneeschleifen in die III gehen, und von der selben Höhe herab, wie die Marken anzeigen an die Platte jenseits Jagdberg,8 wo die grosse Eiche mit dem Kreuz steht, mit der die Grafschaft von Montfort und seine Grafschaft Sargans14 ehemals unterschie- den und abgemarkt sind und von der selben grossen Eiche und der Platte gleich hinab über die III11 bis in den Bach genannt Meng,15 der ober Nenzing16 herab in die III rinnt und von dem selben Bach das Gebirge wieder herauswärts zwischen der III ob Galmist17 heraus bis an den Schaan wald18 zum Räbgir19 und von da weiter hinüber bis nach Tisis20 und von Tisis den Blasenberg21 herum bis in die III,11 die obgenannte Feste Jagberg8 und alle Leute und Güter, die in diesen vorgenannten Marken sesshaft und gelegen sind, soll der obgenannte Graf Heinrich5 inhaben und geniessen, zu einem rechten Leibgeding, solange er lebt und nicht länger, mit Zinsen, Steuern, Fällen und Gelassen, mit Weingarten, Gerichten, Zwingen und Bännen, mit allen öffentlichen Rechten, mit Befugnis und Berechtigung, wie diese Leute
	        

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