Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

Tagesordnung der Konferenzen gesetzt. Seine Vorschläge in seiner zuletzt besuchten Konferenz 1894 über die Höflichkeitsbezeugungen in der Klasse beim Besuch hochgestellter und anderer Personen, zur Überwachung des Frühmessebesuchs durch die Hirtenkinder und andere beengende Vorschriften lassen erkennen, wie ernst er bis zum Schluss sein Erzieheramt aufgefasst hat - vielleicht auch, dass der inzwischen Siebzigjährige noch ängstlicher und enger in seinen Auffassungen geworden war. Fehlende Reinlichkeit, mangelnde Wahrheitsliebe und falsche Beziehungen zu fremdem Eigentum beanstandete Hinger als Mängel häuslicher Haltung und elterlicher Erziehung. Das sorgende Verhalten der Lehrpersonen, das sich in kleinlichen Debatten über das Wassertrinken der Schüler während des Unterrichts und ähnliches erstreckte, ist verständlich, da sie durch Gesetz vom 30. Juli 1878 gehalten waren, auch das ausserschulische sittliche Verhalten der Heranwachsenden zu überwachen. Für Hingers vermittelnde Haltung spricht sein wiederholtes Eintreten für die Genehmigung des Masken- tragens auf der Strasse auch für Mädchen an der Fastnacht, was die Lehrschwestern nie gestatten wollten. Zeitoffen mutet die Haltung zum Baden und Schwimmen der Buben an; selbstverständlich wurden zu Beginn der Sommerferien sittlich und gesundheitlich begründete Verhaltensmassregeln bekannt gegeben; aber der Wert dieser körperlichen Betätigung für Gesundheit und Freude der Buben wurden offenbar anerkannt. Das erfolgte in einer Zeit, in der noch von einflussreichen Kreisen, z.B. in den Veröffentlichungen des Volksschriftstellers Alban Stolz (1808-1883) jegliches Baden als schädlich und unpassend abgelehnt wurde und ein prominenter Zeitgenosse, Hermann von Vicari, Erzbischof von Freiburg (1773-1868), sich zu seinem fünfundneunzigjährigen Leben ohne jegliches Bad bekannte! Vielleicht war der Vaduzer Oberlehrer von der Meinung Piatons bestimmt: «Wer wird einem Manne ein Amt anvertrauen, der nicht schwimmen und nicht schreiben kann». 5.3. IM DIENSTE DER LANDESSCHULBEHÖRDE «Bei meiner Anstellung wurde mir auch noch die Verpflichtung auferlegt, mich im Dienste des Landesschulwesens verwenden zu lassen, und es hat die Landesschulbehörde hiervon recht ergiebigen 172
	        

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