Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

nebst Anzeigen dessen Landes-Beschaffenheit, auf gnädigsten Befehl des regieren- den Herrn Fürsten Joseph Wenzel von und zu Liechtenstein aufgenommen und verfertigt vom 28. ten Octobris bis ultimo Decembris Anno 1756 durch Kolleffel, Obristlieutnant.» Die Karte befindet sich heute in der Kartensammlung der Zentralbibliothek Zürich. Über die hier erwähnte Kopie aus dem Jahre 1790 ist nichts bekannt. 70 Solarii: Gehalt. 71 Schüttboden: Getreidespeicher. 72 Amtsbote war Johann Rheinberger (1764 - 1828) aus Vaduz. Vgl. dazu: «Das politische Tagebuch des Amtsboten Johann Rheinberger von Vaduz», hrsg. von Rudolf Rheinberger. JBL 1958, S. 225 -238. 73 Mitinteressenten: Mitbezüger von Zehenden. 74 Johann Baptist Schreiber (geb. 1763) war Weingartenmeister und Zehenteinnehmer in Mauren. Vgl. Tschugmell, Beamte 1681 - 1840. JBL 1947, S. 87. 75 1 Malter: 219, 385 1 bei rauher Frucht und 197, 703 1 bei glatter Frucht. Artikel 41 der neuen Dienstinstruktion bestimmte, dass in Zukunft die Zehenteinnahmen unter amtlicher Kontrolle erfolgen und darüber genau Buch geführt werden müsse. 76 Steuer-Fassion: Steuererklärung. 77 Fatirung: Angaben über den Wert machen, für die Steuererklärung. 78 Am 22. April 1807 war eine neue Steuerordnung erlassen worden, die auf dem Grundsatz aufgebaut war, dass das Land für alle Kosten der inneren und äusseren Staatsverwaltung aufzukommen hatte. Sämtliche Vermögen im Lande wurden der Steuerpflicht unterstellt. Die Steuerprivilegien der Grundherren wurden abge- schafft. Die Reorganisation des Steuerwesens verlangte eine Schätzung des Werts der Güter, die vom Amtsboten Johann Rheinberger vorgenommen wurde. 79 halbscheidig: gegen den halben Ertrag. 80 Weinzehend-Gerechtigkeit: Rechtsanspruch auf den Weinzehent. 81 Durch die Verordnung vom 5. 6. 1808 über Zölle, Umgelder und Mauten wurden die entsprechenden Tarife erhöht. 82 1 Klafter = 1,896484 m. Die Länge der ganzen Landstrasse wurde also auf 20,5 km berechnet. 83 Die Rodordnung von 1704 ist nicht bekannt, hingegen werden in der Literatur spätere Rodordnungen von 1756 und 1782 erwähnt. Vgl. Alois Ospelt, Wirtschafts- geschichte JBL 1972, S. 328 ff. Rodordnungen enthielten Bestimmungen für das Fuhrwesen und legten fest, wer auf welchen Strassenabschnitten die Ware (gegen Entgelt) transportieren durfte. 145
	        

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