Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

50 Artikel 31 der Dienstinstruktion von 1808 schrieb vor, dass die Gründe des Schwefelhofes nicht mehr auf Leibgeding verpachtet, sondern beim Tod eines Pächters eingezogen werden sollten. Die neuen Pachtverträge sollten zeitlich befristet werden. 51 Marina: Maree (Ospelt. Liechtensteinische Orts- und Flurnamen, JBL 1911, S. 72). 52 Artikel 33 der Dienstinstruktion von 1808 bestimmte, dass über die Abgabe von Dünger an die landesherrlichen Weinberge ein Register geführt werden musste und der nicht beanspruchte Dünger in Geld abgelöst werden sollte. 53 Diese Übersicht ist wiedergegeben S. 146 ff. 54 Reluirung: Ablösung durch Geldzahlungen. 55 In Artikel 35 der Dienstinstruktion von 1808 wurde die Ablösung der Fronen durch jährlich zu leistende Geldzahlungen angeordnet. 56 Artikel 1 der Dienstinstruktion von 1808 schrieb eine jährliche «Seelenbeschrei- bung» (= Volkszählung) vor. 57 1 Mass: vermutlich 1 Mass 1 (= 1,714 1 bei rauher Frucht und 1,544 1 bei glatter Frucht). 58 1 Wiener Mass: 1,4147 1. 59 1 Viertel = 14,14724 1. 60 Die Reorganisation der Ziegelbrennerei in Nendeln wurde in Artikel 36 der neuen Dienstinstruktion angeordnet. Im wesentlichen ging es dabei darum, dass das Oberamt sich vermehrt um den Absatz der Ziegel kümmern sollte und alle Einnahmen und Ausgaben genau zu verrechnen waren. 61 Aemper: Eimer. 62 Artikel 37 der Dienstinstruktion schrieb die Ausarbeitung einer Feuerlöschord- nung und die Anschaffung von Feuerlöschgeräten (Eimer, Leitern und Haken) vor. 63 Randbemerkung: «Ist zu voluminös, wird mitist Post Wangen folgen.» In Artikel 38 der Dienstinstruktion von 1808 wurde das Oberamt ernstlich ermahnt, in Zukunft beim Rentamt keine rückständigen Zahlungen mehr zu dulden. 64 In Artikel 39 der neuen Dienstinstruktion wird angeordnet, dass alle Schuldscheine darauf zu überprüfen waren, ob ausreichende Sicherheiten vorhanden waren. 65 In Artikel 40 der Dienstinstruktion von 1808 wurde das Oberamt verpflichtet, über die Vermögen von Waisen Rechnungen zu führen. Eine diesbezügliche Instruktion, an die man sich auch auf den andern fürstlichen Herrschaften zu halten hatte, wurde dem Oberamt in Vaduz vorgeschrieben. 66 Nach Artikel 18 der neuen Dienstinstruktion hatte der Rentmeister die Rentamts- bücher «nach Art der Majorat - Herrschaften» zu führen. Der Landvogt musste alle Geldanweisungen signieren. 67 Artikel 1 der Dienstinstruktion von 1808 schrieb die Ausarbeitung einer neuen Erbfolgeordnung und die Ausarbeitung eines Grundbuchspatents vor. Darin wurde die Zuschreibung eines Teils der Gründe zu den Häusern vorgeschrieben und die weitere Aufteilung der Güter bei Erbschaften verboten. 68 vgl. Anm. 63. 69 «Special Charte von dem inneren Theil des Reichs-Fürstenthums Liechtenstein 144
	        

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