Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

37 Die erwähnte Übersicht über die Schupflehen fehlt. Artikel 27 der neuen Dienstinstruktion bestimmte, dass die Weinpreise vom Oberamt bestimmt werden mussten. Die Weinpreise, nach denen das Umgeld (Getränkesteuer) berechnet wurde, waren früher von den Vorstehern bestimmt worden. Vgl. Alois Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, JBL 72, S. 405/6. 38 Artikel 26 der Dienstinstruktion schrieb für die obrigkeitlichen Wälder die Einführung von Holzprotokollen vor, in die jeder Holzverkauf und jede Holzabgabe (z.B. für Wuhrbauten) einzutragen war. 39 Artikel 29 der Dienstinstruktion übertrug dem Oberamt die Aufsicht über die «eigenthümlichen Waldungen», mit denen im wesentlichen die Gemeindewaldun- gen gemeint waren. 40 In Artikel 1 der Dienstinstruktion von 1808 wurde der Landsbrauch aufgehoben und Landvogt Schuppler beauftragt, eine neue Intestat- und Erbfolgeordnung auszuarbeiten. Diese wurde dann bereits auf den 1. 1. 1809 in Kraft gesetzt. 41 Artikel 10 der Dienstinstruktion von 1808 unterstellte die Verwaltung der Kirchenvermögen der Aufsicht des Oberamtes. Diese Verordnung wurde nicht durchgeführt. 42 Artikel 30 der Dienstinstruktion von 1808 bestimmte, dass durch regelmässige Kontrollen der verpachteten Gründe darauf geachtet werden sollte, dass keine Wertminderung durch eine nachlässige Bewirtschaftung eintrat. 43 Artikel 31 der Dienstinstruktion von 1808 schrieb vor, dass die Pächter des Meierhofs jährlich 30 veredelte Obstbäume anpflanzen sollten. Darüber hinaus sollten die Untertanen angehalten werden, vermehrt Obstbäume zu pflanzen. 44 Artikel 32 der neuen Dienstinstruktion schrieb vor, dass die landesfürstlichen Gebäude bei der Aufteilung der Gemeinheiten jeweils einen eigenen Teil zu bekommen hatten. 45 Die Stationierung von 4 fürstlichen Grenadieren wird in der neuen Dienstinstruk- tion nicht erwähnt. Dies ist der einzige wichtige Vorschlag Hauers, der nicht in die Dienstinstruktion aufgenommen wurde. 46 normalmässig: den Normalien (= Vorschriften) entsprechend. Zahlreiche Bereiche der fürstlichen Verwaltung, so auch die Bezüge der Beamten, waren durch Normalien geregelt. 47 Bei der Bearbeitung des Berichts von Hauer in Wien wurde am Rand folgende Bemerkung angebracht: «Muss alles nach den höchsten Feldkircher Marktpreisen beigeschaft werden, so zimlich hoch zu stehen kommet und mit Aufstellung 1 Paar obrigkeitlicher Pferde viel an derStrass zugerichtet werden könnte. Dagegen fielen die vielen Gründe, so der Landvogt genoss (?), zu Verpachten nehmen(?).» 48 «obern Bock» und «Buchwald» sind als Flurnamen in Vaduz nicht bekannt, gemeint war wohl das Gebiet oberhalb des Bockwingerts (heute «Villenquartien>). Offenbar befand sich dort damals ein Buchenwald. 49 Die Artikel 3 und 4 der Dienstinstruktion von 1808 bestimmten, dass die Riede ins Privateigentum aufgeteilt und anschliessend entwässert und melioriert werden sollten. 143
	        

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