Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

sogenannten Riede, Bendern wenig, Ruggel und Gamperin beträchtliche 12 Ried und Aue nebem Rhein, zu wessen Urbarmachung den Gemeinden eine angemessene Streke ex officio bestirnt werden, so weit die Abzapfungen es gestatten.49 28. tens Bey Verlassung der herrschaftlichen Realitäten läst sich ausser den Schupflehen und Schweblhof keine Erhöhung bezweken. Bey dem Schweflhof noch langsam, da die Verleihung auf lebenslang bedungen ist, mithin eine Abän- derung nur bey Absterben eines betheilten Nutzniessers zulässig ist.50 29. tens Da nach dem Urbario von jedem Haushaber ein Fahrtl Dunger für den Triesner Weingarten aus der Triesner und Balzner Gemeinde, ingleichen von jedem Vaduzer und Schaaner Haushalter für den Bocker- und Marina-Wein- garten,51 mehr für die Eschner und Maurer Weingarten jeder Haushaber von Eschen, Mauren und Bendern jährlich abzuführen schuldig sind, diesen ganzen Bedarf die Weingär- ten aber nicht haben, so sollte über die richtige Abgabe des Düngers eine ordentliche Verrechnung geführt, die Verwen- dung notirt und der nicht abführende Dünger-Antheil in Geld ersetzt werden, worüber künftig das Amt statt dem Weingartenmeister die Einsicht zu nehmen haben wird.52 30. tens Die Frohnen sind aus dem Urbario in 13 dem zuliegenden Auszug sub V.53 enthalten. Da dieselben gegenwärtig bei verpachten Gründen in natura nicht benutzt werden können und daher denen Pächtern überlassen werden, diese hingegen davon wegen schlechter Arbeit keinen Gebrauch machen, so wäre es nützlicher, mit den Unterthanen ein Convention über Reluirung54 dieser Schul- digkeit zu negociren und dagegen die lästigen Bewirthungen und baare Verabreichungen ä 6 und 12 x zu beseitigen.55 133
	        

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