Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

Feldkircher Granz am sogenannten Haselbach25 und Spirz- Bach,26 begreift eine sumpfige Gegend, die nicht bedeütend ist, bey entschiedenem Stritt aber zum Nutzen gebracht werden könte. Das beyrische Dorf Altenstädt und Banks27 sind eben die Widersacher, weswegen das fürstliche Oberamt mit dem beyrischen Landrichter in Feldkirch sich ins Einvernehmen zu setzen und zu Beendigung des Stritts das möglichste zu wirken hätte.28 6 10. tens Bisher wurden über Gesuche oder Wirtschafts-Gegenstände keine besondere Sitzungen gehalten oder schriftliche Confe- renzen geführt, daher für die Zukunft ein amtliches Confe- renz-Buch zu verfassen, hierin in gedrängtem Inhalt der Gegenstand einzuschalten und das Gutachten von Herrn Rentmeister aufwärts zu inseriren und hiernach, falls sie sich in der Meinung vereinigen, das Gutachten zu erstatten, oder in diversen Gesinnungen mit Beilegung des Rentmeisters Gutachten der vorsteherliche Bericht zu erstatten seyn wird. 11. tens Die Landesordnung vom Jahr 1732 enthält die Ordnung in Polizey-Sachen, nach der bisher die Beobachtung gemacht worden, nebst dieser besteht der sogenannte Landsbrauch, der uralt seyn muss, da die letzte Abänderung hieran von 200 Jahren sich herschreibt.29 Handwerks- und Zunfts-Generalien sind keine, daher es wohl nothwendig wird, dem Land eine dem Geiste der Zeiten anwendbare Zunftordnung einzuführen.30 In Criminalsachen wird sich nach der Peinlichen Ordnung 7 Karl des 5 ten gehalten, die eben den itzigen Zeitumständen nicht mehr die angemessenste ist. 12. tens Die Numerazion der Häuser ist im Lauf des Kriegs bey einigen Ortschaften geschehen, aber schon wieder grössten- theils eingegangen. Eine verlässliche Seelen-Beschreibung bestehet nicht, anno 1789 wurde sie einmal vorgenohmen, 129
	        

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