Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1983) (83)

8 Am Rande sind die Buchstaben «NB» vermerkt. Die Randvermerke, die hier als Anmerkungen wiedergegeben werden, wurden bei der Bearbeitung des Berichts in der fürstlichen Hofkanzlei in Wien angebracht und zeigen, dass das beschriebene Problem in irgendeiner Art erledigt wurde. Bezüglich der Güterzerstückelung schrieb Artikel 2 der Dienstinstruktion von 1808 in scharfer Form die Grundverei- nigung bis zu einer Mindestgrösse von 400 Quadratklaftern vor. 9 Entien: Wesen, Ding (latinisierte Form, gebildet aus dem Partizip Präsens von sum). 10 Randvermerk: «NB». Die Verbindung eines grossen Teils der landwirtschaftlich nutzbaren Gründe mit bestimmten Häusern erfolgte durch das Grundbuchspatent vom 1. 1. 1809 und durch eine Nachtragsverordnung zum Grundbuchspatent vom 27.9. 1839. 1 1 Landesgebrauch: Landsbrauch. Der Landsbrauch enthielt im frühen 19. Jahrhun- dert das Erbrecht, Bestimmungen über das Vorgehen bei Ganten, die Polizeiord- nung von 1732 und die Waldordnung von 1732. Die beiden letzten Ordnungen hatten ältere Bestimmungen ersetzt. Der Landsbrauch war also im Gegensatz zur Meinung Hauers nicht während Jahrhunderten unverändert beibehalten worden. Der Landsbrauch wurde in Artikel I der Dienstinstruktion von 1808 aufgehoben. 12 «Polizey» war lange Zeit gleichbedeutend mit «gute Ordnung» im weitesten Sinne; «peinliche Fälle»: Straffälle. 13 Verfahren: Gerichtsverfahren. 14 Randvermerk: «NB». In Artikel 1 der neuen Dienstinstruktion wurde der Landvogt beauftragt, ein neues bürgerliches Gesetzbuch, ein neues Strafrecht und eine neue Gerichtsordnung auszuarbeiten. Obwohl Schuppler teilweise entspre- chende Entwürfe ausarbeitete, wurden durch die Verordnung vom 18. 2. 1812 aus Osterreich das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch von 1811, die allgemeine Gerichtsordnung vom 1781 und das Strafgesetz von 1803 übernommen. 15 Randvermerk: «NB». In Artikel 1 der Dienstinstruktion von 1808 wurde der neue Landvogt angewiesen, die Grundbücher einzuführen und eine entsprechende Instruktion zu entwerfen. Das neue Grundbuchspatent und die neuen Taxen wurden bereits auf den 1. 1. 1809 in Kraft gesetzt. 15a adeliges Richteramt: Vormundschaften für Waise und Verwaltung ihrer Vermögen. 16 Randvermerk: «NB». In Artikel 1 der neuen Dienstinstruktion wurde Schuppler beauftragt, das adelige Richteramt einzuführen. 17 Manipulation: Verfahren, Handhabung. 18 decrepit: heruntergekommen, verlebt. 19 Landvogt Franz Xaver Menzinger (1740 - 1809) kam 1788 als Landvogt nach Vaduz und wurde auf den 1. Oktober 1808 pensioniert. (Zu den Beamtenbiogra- phien vgl. Paul Vogt, Verwaltungsstruktur S. 126 ff). 20 Johann Ludwig Kirchthaler (ca. 1773 - 1819) war seit 1801 Amtschreiber in Vaduz, wurde aber nach dem Bericht Hauers entlassen. Anlässlich der Massnahmen zur Reorganisation der fürstlichen Verwaltung im Jahre 1815 (also nach der Pensionierung Hauers) wurde Kirchthaler auf den 1. September 1816 wieder als Amtschreiber und Hauptzolleinnehmer eingestellt. 106
	        

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