— 513 — im Gericht gestanden, wegen einiger Sachen, besonders wegen des Wildbanns, der in der Grafschaft gelegen sei und dem Kloster gehöre. Es sei festgelegt worden, dass Heinrich von Schellenberg und «sin Bruder h a n s selig von schelle nberg»
4 im selben Wildbann jagen könnten, wie vormals bis auf Widerruf des Klosters und nach dem Widerruf sollte beiden der Rechtsweg offen stehen und beiderseits keine Gewalt gebraucht werden, laut Anweisung des damals erhaltenen Spruchbriefes, den er Abt abzuhören wünsche. Nun habe er dem Heinrich von Schellenberg die Jagd widerrufen, der aber weiter jagte. Beide Parteien einigten sich auf einen Tag vor den Städten, zu einer Entscheidung. Heinrich von Schellenberg erklärte durch seinen Anwalt, er bestreite dem Abt von Kempten keines- wegs die Grafschaft und den Wildbann, doch hätten er und seine Vor- fähren stets darin gejagt, er leugne auch nicht den Spruchbrief und den Widerruf der Jagd, er hoffe auf Gott, die Gerechtigkeit und den Spruch der Städte, wenn er und seine Vorfahren von altersher und bis jetzt darin gejagt hätten, dass er darin auch weiter jagen dürfe, was er auch getan habe, solange das nicht rechtlich entschieden wäre, laut des Spruchbriefs. Er hoffe, dass man ihm das nicht abspreche, denn auf Wunsch werde er gerne vor dem König5 Recht nehmen. Darauf nach Klage und Antwort erkannten die Städte einhellig, dass Heinrich von Schelle nberg im obgenannten Wildbann nicht jagen solle bis auf nächsten Unser Frauentag zu Mitten Ängsten (15. August), doch ohne beiden Parteien ihre Rechte abzusprechen, bis die Sache vor dem König entschieden sei. Erscheine Heinrich bis zum obigen Termin nicht vor Gericht, dann verliere er sein Jagdrecht, er behalte es aber, wenn der Abt Friedrich säumig werde. Die drei Vertreter der Städte besiegeln die Urkunde mit dem Stadtsiegel derer von Konstanz.