Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1981) (81)

richtungen von Initiative und Referendum auf Gesetzes- und Verfas- sungsebene in Artikel 64 und 66 der Verfassung 1921 andererseits. Diese einander diametral entgegenlaufenden Institutionen fängt die Ver- fassung in der Kompromissformel des Artikels 2 ein, der besagt, dass das Fürstentum eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage ist. Die Verfassungskommission hat dann diesen Satz durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Artikel 79 und 80, die die Wahl und Amtsenthebung der Regierungsmitglieder regeln, zusätzlich eingeengt. Die Verfassungskommission war aus vor- nehmlich konservativen Kräften zusammengesetzt und wollte bewusst einer Einschränkung der monarchischen Gewalt Einhalt bieten. Neben dem unterschiedlichen Staatsverständnis beider Staaten fällt auch in Betracht, dass die Auseinandersetzung mit dem Staatswesen des andern Staates nur einseitig erfolgt ist. Die Schweiz sah sich mit dem Staat Liechtenstein nicht konfrontiert. Es galt, einem wirtschaftlich schwachen Nachbarstaat finanziell zu helfen. In dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise hat das Staatswesen Liechtenstein keinen Platz. Demgegenüber musste Liechtenstein auf die staatlichen Verhältnisse der Schweiz Bedacht nehmen. Davon zeugt, dass anfänglich der Gedanke vorherrschte, mit der Schweiz auch einen Justizvertrag zu schliessen. Davon wurde Abstand genommen, nachdem die Verfassung 1921 die Verlegung der Gerichtsinstanzen in das Land vorsah. So bestimmt Arti- kel 108 der Verfassung, dass sämtliche Behörden ins Land zu verlegen sind. Kollegiale Behörden sind mindestens mehrheitlich mit Liechten- steinern zu besetzen. Mit.Österreich bestand ein Staatsvertrag vom 19. Jänner 1884 bezüglich der Justizverwaltung im Fürstentum Liechten- stein,22 wonach das k. k. Oberlandesgericht für Tirol und Vorarlberg fortfahren wird, hinsichtlich der Rechtsangelegenheiten des Fürsten- tums Liechtenstein in Zivil- und Strafsachen die ihm durch das Hof- dekret vom 13. Februar 1818 übertragene Funktion einer dritten Instanz wie bisher auszuüben, wonach die k. k. österreichische Regierung die ihr unterstehenden richterlichen Beamten, welche in den fürstlich liech- tensteinischen Justizdienst eintreten oder welche von ihren Vorgesetzten 22 LGB1. 1884 Nr. 8. Vgl. dazu Ospelt Alois, Die geschichtliche Entwicklung des Gerichtswesens in Liechtenstein, in: Liechtenstein Politische Schriften, Heft 8, 240. 95
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.