Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1981) (81)

III. Auseinandersetzung 1. STAATSPOLITISCHE DEUTUNG Von der Schweiz kommt eine andere Staatsauffassung. Sie ist eine demokratische Republik. Schon das Programm der Volkspartei, das eine «demokratische Monarchie» postulierte, fand bei der Bürgerpartei keine Zustimmung. Sie ist zwar nicht gegen Neuerungen, jedoch gegen Ände- rungen an der Staatsform, die der dominanten monarchischen Gewalt abträglich sind. Ein Zollvertrag mit der Schweiz könnte republikani- schen Strömungen in Liechtenstein den Boden bereiten. Diese Befürch- tung ist nicht unbegründet, denn viele Liechtensteiner, vor allem des Oberlandes,19 aus dem die Volkspartei ihre Anhängerschaft rekrutierte, gingen in der Schweiz ihrer Arbeit nach. Von den Liechtensteiner Ver- einen in der Schweiz wurde liberales Ideengut nach Liechtenstein ge- tragen, dem der katholische Konfessionsstaat mit Ablehnung begegnete. So forderte beispielsweise schon 1920 der Liechtensteiner Verein von St. Gallen und Umgebung die Einführung der Zivilehe.20 Die Schweiz hat von ihrer Geschichte und von ihrem Staatsaufbau her ein anderes Staatsverständnis als Liechtenstein. Im angestrebten Zollvertrag begegnen sich zwei Staaten mit verschiedener Tradition und verschiedener Staatsauffassung. In Liechtenstein war 1919 die Frage nach einer neuen Staatsordnung in der Verfassung gestellt. Der von der Volkspartei in die Diskussion gebrachte Verfassungssatz «Demokratie in der Monarchie» konnte aufgrund der politischen Gegensätzlichkeiten nicht ausformuliert werden. Demokratisches und monarchisches Staats- verständnis stehen einander gegenüber. Dies dokumentieren am ein- drücklichsten das von der Verfassung 1862 in den Artikel 10 Satz 2 der neuen Verfassung 1921 herübergenommene unbeschränkte Notverord- nungsrecht des Landesfürsten einerseits21 und die demokratischen Ein- 19 Das Land bildet zwei Landschaften, das Oberland und das Unterland. 20 Die Zivilehe wurde erst 1974 eingeführt; siehe LGB1.1974 Nr. 20. 21 Danach könnte der Landesfürst mit Zustimmung (Gegenzeichnung) des Regierungschefs «ständig den Landtag vertagen und sogar die nach der Verfassung vorgesehenen Mitwirkungserfordernisse des Landtags abschaffen und alle Gesetze nach seinem Willen im Wege der Notverordnung erlassen» (Pappermann E., Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bigge/Ruhr, 134); vgl. dazu Batliner G., Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parla- ments, in: Liechtenstein Politische Schriften, Heft 9, 32 ff. 94
	        

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