Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1981) (81)

I. Vorbemerkung Liechtenstein ist mit der Schweiz durch ein ausgedehntes Vertrags- geflecht verbunden.1 Von den Verträgen nimmt der Zollvertrag den bedeutendsten Platz ein. Er bildet die Grundlage der vertraglichen Beziehungen Liechtensteins zur Schweiz. Die Ausführungen gehen zuerst den Ursachen nach, die für den Zollvertrag bestimmend waren, und stellen dann den Bezug zum Staat und den ihn bestimmenden politischen Kräften her. Es ist die Zeit, in der die Österreichisch-Ungarische Monarchie zu- sammengebrochen ist. In Liechtenstein ist eine politische Bewegung ent- standen, die einer Neuorientierung des Staates hin zur Schweiz das Wort redet. Parteien sind entstanden: die Fortschrittliche Bürgerpartei und die Christlich-soziale Volkspartei. Diese hat sich 1936 mit dem Liechtensteiner Heimatdienst (LHD) zu einer neuen Partei, der Vater- ländischen Union, zusammengeschlossen. Es wird nach einer Verfassung gerufen, die den «demokratischen Zug der Zeit» einfangen solle. Es beginnt ein neuer Abschnitt in der Verfassungsgeschichte Liechtensteins. Die heute geltende Verfassung ist am 24. Oktober 1921 in Kraft getreten. Das Land liegt wirtschaftlich darnieder. Durch die Kriegsereignisse sind die Zollanteile — der Zollvertrag mit Österreich von 1876 bildete das Rückgrat für die Einnahmen des Staates — immer kleiner geworden und betragen im Jahre 1918 nur noch ca. 5% der Staatseinnahmen.2 Die- se misslichen finanziellen Verhältnisse und die Kronenentwertung sind mit ein Grund, dass der Zollvertrag mit Österreich 1919 aufgelöst wird. 1 Es sind dies der Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den An- schluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923, LGB1. 1923 Nr. 24, der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liech- tenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die schweize- rische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe vom 9. Januar 1978, LGB1. 1978 Nr. 37, der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweize- rischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutz- vertrag), LGB1. 1980 Nr. 31, sowie der Währungsvertrag zwischen dem Fürsten- tum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Juni 1980, LGB1. 1981 Nr. 52, um nur die wichtigsten zu nennen. 2 Vgl. Batliner Emil-Heinz, Das Geld- und Kreditwesen des Fürstentums Liech- tenstein in Vergangenheit und Gegenwart, Winterthur 1959, 61 f. 83
	        

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