Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1981) (81)

— 473 — digt und verletzt worden wären. Wäre auch, dass er in eine Stadt käme, oder kommen wollte, so sollen auch die Städte, sobald sie es erfahren, weder demselben, der den Frieden gebrochen hat, auch seinem Gesinde oder Helfer in keiner Weise (heimlich) keinen Kauf gestatten, beim Eid mit dem sie den Landfrieden gelobt oder beschworen haben, bis der geschädigten Stadt ihr Schaden genommen und gutgemacht ist. Wäre aber, dass jemand das überträte und den, der den Landfriden gebro- chen hat, da es ihm nicht bekannt war, nicht mit Haft belegen würde oder einen Kauf gestattete, der soll dem Geschädigten gebunden sein, den Schaden zu ersetzen und wieder gutzumachen, nach Anordnung der Dreizehn oder der Mehrheit unter ihnen. Wäre auch, dass ein fahrender Krieger über Land oder im Land ginge und davon jemand, der im Landfrieden ist, Schaden nähme, den derselbe vor den Dreizehn rügte oder klagte und sie oder die Mehrheit von ihnen urteilten, dass der Schaden so gross und empfindlich wäre, dass man ihn gutmachen sollte, dass er das verspreche oder zugestehen sollte, ihn gutzumachen, den soll der Landfrieden dazu zwingen, wie oben geschrieben steht. Es ist auch beredet, festgesetzt und angeordnet im genannten Landfrieden, dass die Herren, die Grafschaften und die Städte bei allen Rechten und Gewohnheiten bleiben sollen, wie die bisher gewesen sind nach Recht und auch wenn jemand den Landfrieden in einem Punkt bräche oder beeinträchtigte, sodass die Dreizehn insgesamt oder die Mehrheit ur- teilten, dass der Friede gebrochen sei, dann soll eine Stadt, und vielmehr ein jeder Mann, der im Landfrieden ist, sich bemühen und helfen, soweit die Dreizehn eines jeden Kräfte und Gelegenheit bestimmen, sich ein- setzen und helfen. Falls auch die Dreizehn, die den Landfrieden ein- richten sollen, zu rechter Zeit, wenn man sie braucht, aus echter Not nicht kommen könnten, dann sollen die anderen, die dorthin kommen und die man erreichen kann, volle Gewalt und Macht haben, wozu sich alle oder die Mehrheit einigen, als ob alle Dreizehn anwesend wären. Wäre auch, dass jemand, der im Landfrieden ist, beschwert wäre, geschädigt würde und das nicht berichtigt und geahndet würde oder falls jemand wegen des Landfriedens einen Streit oder einen Anstand bekäme, die nicht ausgetragen oder berichtigt würden vor dem Termin, auf den der Landfrieden beschworen und festgesetzt ist, so soll der Eid und die Verpflichtung weiter währen bis es ausgemacht und berichtigt wird, nach Anweisung der Dreizehn oder der Mehrheit von ihnen. Falls auch jemand der zur Hilfe für den Landfrieden nicht verpflichtet
	        

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