Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1981) (81)

nun geschehen ist, würde ich nicht wieder ein Teil unserer Selbständig- keit preisgeben. Ich fürchte überhaupt, dass durch Abschluss des Ver- trages ein schönes Stück unserer Selbständigkeit preisgegeben wird.» Dagegen vermag auch das Argument von Dr. Wilhelm Beck nicht auf- zukommen, der Vertrag sei nur auf fünf Jahre abgeschlossen und «wenn es uns nicht mehr pass(e), so könn(t)en wir kündigen». 2. DER VERGLEICH MIT DEM AUFGEKÜNDIGTEN ZOLL- VERTRAG MIT ÖSTERREICH a) Aus der Sicht der Bürgerpartei Sie vertritt die Auffassung, dass der Vertrag mit Österreich «un- zweifelhaft der Souveränität Liechtensteins entschieden besser Rech- nung getragen» habe, «als der jetzt vorliegende» Entwurf des Bundes- rates.23 Sie greift u.a. folgende Punkte heraus: Das Begnadigungsrecht des Fürsten in Zollstrafsachen, das der Entwurf den eidgenössischen Behörden vorbehält. Die österreichischen Zoll- und Finanzwachtorgane hatten samt ihren Familienangehörigen auch in allen privatrechtlichen Angelegenheiten sowie in Strafsachen den Gerichten des Fürstentums Liechtenstein unterstanden, während der vorliegende Entwurf das schweizerische Personal des Zoll- und Grenzwachtdienstes samt den Familienangehörigen ausdrücklich der liechtensteinischen Gerichtsbar- keit entzieht. So bemerkt das' Liechtensteiner Volksblatt: «Nachdem nun Liechtenstein alle Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ins Land verlegt hat, bei welchen z. T. bekanntlich Schweizer Juristen tätig sind, und da weiter unsere Gesetzgebung immer mehr mit der schweizerischen in Ubereinstimmung gebracht wird, hätte man erwarten dürfen, dass in dieser Richtung nicht so auffällige Ausnahmen im endgültigen Vertrage geschaffen werden und dass, nachdem das fürstliche Landgericht in Gefällstrafsachen als erste Instanz zu amten berufen ist, auch das Be- rufungsverfahren vor den oberen liechtensteinischen Instanzen sich ab- wickeln würde statt über St. Gallen und Lausanne zu gehen, wie es der neue Vertrag vorschreibt.»23b Die Gewähr, dass schweizerisches Recht 23 So L. V. Nr. 41, 26. Mai 1923. 23b So L. V. Nr. 41, 26. Mai 1923. 97
	        

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