Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1980) (80)

Hofkanzlei im Jahre 1801 geltend (nachdem ihm frühere ähnliche Vor- stellungen beim Oberamte in Vaduz abgewiesen wurden), «dass die Gemeinde Triesen schon viele Jahre das Brennholz für die ganze Gemeinde austheilet, und noch dabei die Schmiede das Holz zu- sammen hauen, und Kohlen brennen, und das Grundstück nutzen, da- gegen bitte ich abermal laut in copia uralten hochfürstlich: beygegebe- nen Briefs, die Gemeinde soll den landesfürstlichen Zinns übernehmen, und mir mein Capital laut Kaufbrief zurückzahlen, oder sie soll vom ganzen Lehen abgewiesen werden, und ihren Kaufschilling bey ihren Verkäufern suchen, laut ihrem Kaufbrief, ursach dessen, da sich das Lehen nicht lasset voneinander verkaufen, laut Lehenbrief, weil ihrer Kaufbrief lautet, älteren Rechte, ohne Schaden und ohne Nachtheil.» Oehri hatte diesen Einwand schon früher anlässlich seines Besuches in Wien 1795 und wahrscheinlich auch wiederum 1800 vorgebracht, ist aber mit seinem Standpunkt nicht durchgedrungen.45 Aus einem Schreiben der Hofkanzlei in Wien vom 10. Mai 1795 geht hervor, dass zum Bad ehemals ein grösserer Platz gehört hatte. Den aber «wollen Seine Durchlaucht solchen der Gemeinde Triesen aus fürstli- cher Gnade zu Erblehen gnädigst verliehen haben.»46 Daraus ergibt sich, dass zum einstigen Lehen des Bad Vogelsang ein namhafter Umschwung gehörte. Die mündliche Überlieferung will wissen, dass zum Bad eine Wiese für den Unterhalt von zwei Kühen gehörte, neben dem Wein- schankrecht im Oberdorf. Aus den heute vorliegenden Urkunden ist dessen Umfang nicht mehr festzusetzen. Dass aber Unklarheiten über den Umfang des Lehens bestanden, ergibt sich nicht erst aus der Zeit Oehri's, sondern schon aus dem Kaufbriefe zwischen John und Beck, in dem ersterer verspricht, Beck einen Platz zu zeigen, wo wieder ein Stall gebaut werden könne, wozu es aber offensichtlich nicht mehr kam. Über die Badgebäulichkeiten heisst es in einem Schreiben vom Jahre 1801: «Das Badhaus, welches nur schlecht ist, aus Riegelwänden be- steht, die nur verzahnt und mit Lehm verworfen sind, stehet seit zwei Jahren ohne Dach da und ist ganz ruiniert.»47 Auch Schuppler erwähnt 45 do. bei No. 34. 46 do. bei No. 34. 47 do. und RA Menzingerregistratur Bund 47. 130
	        

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